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Німецька 02.10.2016 05:26
Тематика контрольних робіт з навчальної дисципліни “Іноземна мова” (німецька) Контрольна робота 2семестр
1. А Б В 6. О П 2. Г Д Є Е 7. Р С 3. Ж З І Й 8. Т У Ф 4. К Л 9. Х Ц Ч 5. М Н 10. Ш Щ Ю Я
ВАРІАНТ № 1 I.Lernen Sie den Wortschatz zum Text "Wo Bürger ihr Rechtbekommen".Übersetzen Sie den Text! das Delikt делікт, правопорушення, злочинність die Straftat злочинність, діяння, яке карається законом die Gerichtszweige типи судів die ordenlichen Gerichte суди, які розглядають громадянські та кримінальні справи das Verwaltungsgericht адміністративний суд die Streitigkeiten спір, суперечка die Behörde влада, органи влади, установа, відомство die Steuer податок verhandeln слухати справу, розглядати справу die Entscheidung рішення das Amtsgericht дільничий суд das Kreisgericht районний суд das Bezirksgericht окружний суд das Oberlandesgericht Верховний суд землі das Bürgerliche Gesetzbuch Громадянський кодекс (BGB) das Strafgesetzbuch (StGB) Кримінальний кодекс der Bundesgerichtshof (BGH) Верховний федеральний суд; Федеральна судібна палата zustandig компетентний; уповноважений der Verstoss провина, порушення das Verbrechen злочин die Körperverletzung каліцтво der Mord убивство das Urteil рішення, вирок, присуд das Verfahren процес, процедура überprüfen переглядати, контролювати die Anzeige заява die Staatsanwaltschaft прокуратура der Staatsanwalt прокурор ermitteln виясняти, розслідувати ermitteln (gegen j-n) вести розслідування по справі (кого-н) die Verfolgung переслідування, притиснення die Kriminalität злочинність die Allgemeinheit суспільство durchsetzen здійснювати, проводити (закон) der Ankläger обвинувач der Gegenspieler супротивник, противник der Angeklagte підсудний, обвинувачений
II. Wo Bürger ihr Recht bekommen Wer gegen die Gesetze verstösst, muss sich vor Gericht verantworten; für bestimmte Delikte gibt es besondere Gerichte. Wer in Deutschland mit dem Gesetz in Konflikt kommt - oder auch sein Recht einklagen will - muss wissen, dass es nicht bloss ein Gericht für alle möglichen Straftaten gibt. Vielmehr gibt es hier fünf unabhängige und selbständige Gerichtszweige: 1)die ordentlichen Gerichte (für Zivil- und Strafprozesse); 2)die Verwaltungsgerichte, die Streitigkeiten mit Behörden regeln; 3) die Finanzgerichte, bei denen vor allem Steuersachen verhandelt werden; 4) die Arbeitsgerichte, die zustandig für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; 5) Sozialgerichte, die angerufen werden können, wenn man mit Entscheidungen der Sozialbehörden nicht einverstanden ist. Die weitaus meisten Prozesse werden allerdings von den ordentlichen Gerichten geführt; das sind in Westdeutschland die Amts-und Landgerichte, in Ostdeutschland die Kreis -und Bezirksgerichte (erste und zweite Instanz). Über ihnen stehen als dritte Instanz die Oberlandes gerichte. Die Amtsbzw. Kreisgerichte sind für kleine Zivilstreitigkeiten (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB) sowie für leichte Strafsachen (aufgeführt im Strafgesetzbuch, StGB) zuständig. Schwere Verstösse werden von den Land - bzw. Bezirksgerichten verhandelt. Vor allem Kapitalverbrechen, also schwere Körperverletzungen oder Mord. Wer mit dem Urteil der Amts- bzw. Kreis- oder Land- bzw. Bezirksgerichte nicht einverstanden ist, kann das Verfahren von einem Oberlandesgericht überprüfen lassen. Letzte Instanz ist dann das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Sein Urteil ist nicht mehr anfechtbar. Ähnliche letzte Instanzen gibt es auch in den übrigen vier Gerichtszweigen. Die Gerichte treten erst in Aktion, wenn eine Anzeige erstattet wird. Dazu kann sich jeder an die Polizei oder auch an die Staatsanwaltschaft (die Polizei ist deren Hilfsorgan) wenden. Bei schweren Verbrechen (Offizialdelikten) ermittelt die Staatsanwaltschaft auch von sich aus. Die Verfolgung schwerer Kriminalität ist der Kriminalpolizei anvertraut. Sie übergibt ihre Ermittlungen dem Staatsanwalt, dessen Aufgabe es ist, die Rechte der Allgemeinheit - und damit des Staates - durchzusetzen. Vor dem Gericht ist er der Ankläger. Sein Gegenspieler ist der Verteidiger des Angeklagten. III.TEXTERLÄUTERUNGEN mit j-m., etw. (Dat.) in Konflikt kommen (geraten) вступати у конфлікт (з ким-н., чим-н) sein Recht einklagen will бажає здобути своє право у суді für etw. (Akk.) zuständig sein відати чимось Sein Urteil ist nicht mehr anfechtbar його вирок оскарженню не підлягає in Aktion treten почати діяти eine Anzeige erstatten подати заяву
IV.ARBEITEN SIE MIT DEM WÖRTERBUCH! Übersetzen Sie! Die Bundesrepublik ist eine parlamentarische Demokratie. Jeder Bundesbürger über 18 Jahre wählt die Abgeordneten zum Bundestag, dem höchsten gesetzgeben den Organ. Der Bundestag stellt die Legislative dar und beschließt mit Mehrheit die Gesetze. Diese Gesetze werden dann von der Exekutive ausgeführt. Das höchste ausführende Organ der Exekutive ist die Bundesregierung. Die dritte unabhängige Kraft in der Bundesrepublik Deutschland ist die Judikative, das Gerichtswesen. Sie sorgt dafür, dass die vom Volk selbst gewählte Ordnung auch eingehalten wird. Alle Richter in Deutschland sind von niemandem abhängig. Sie hängen auch von dem Staat nicht. Das Grundgesetz der BRD garantiert die Achtung der Menschenwürde ebenso wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die Versammlung- und Pressefreiheit. Aber: Das Grundgesetz nennt auch die Pflichten jedes Bürgers. Der Bundespräsident ist Deutschlands höchster Repräsentant. Er steht über den Parteien, ist neutral und soll als Hüter der Verfassung ausgleichend wirken. Er ist nicht verantwortlich für politische Entscheidungen. Auch wenn diese nur dann Gesetz werden, wenn er sie unterschreibt. Der Bundestagpräsident kann Abgeordnete das Wort entziehen und sie von Sitzungen ausschließen - bis zu 30 Tage. Dem Präsidenten zur Seite steht der Ältestenrat, der aus dem Präsidium und 23 Abgeordneten besteht. V. Bereiten Sie das Gesprächsthema " Der Gesellschafts- und Staatsaufbau der BRD" vor. Nutzen Sie dabei die Antworten auf die Fragen zum Text aus! VI. Übersetzen Sie die follgende Sätze. 1.У Німеччині є п’ять незалежних і самостійних судів. 2.Федеративна республіка – це парламентерська демократія. 3.Бундестаг представляє законодавчу, виконавчу та юридичну влади. 4.Усі судді у Німеччині – незалежні від усіх. 5.Вони не залежать від держави.
ВАРІАНТ №2 I. WORTSCHATZ ZUM TEXT das Strafrecht кримінальне право der Strafprozess кримінальний процес die Androhung погроза die Strafandrohung погроза покарання die Strafe покарання, штраф die Straftat злочин die Quelle джерело das Gesetz закон die Handlung дія, діяння das Verbrechen злочин, злочинність anwenden застосовувати der Nachteil шкода, втрата der Bereich сфера, компетенція, область der Begriff поняття, представлення das Strafgesetzbuch(StGB) кримінальний кодекс der Täter злочинець das Opfer жертва gliedern ділити, розчленовувати umfassen містити (в себе) die Vorschrift наказання, запропонування der Wesenszug сутня ознака, характерна риса die Begehungsform форма здійснювання einstufen класифікувати die Rechtsfolge правовий наслідок der Tatbestand склад злочину, обставини справи das Delikt делікт, правопорушення das Merkmal ознак festlegen визначати, установлювати die Maßregel міра, запропонування, указання, вказівка, розпорядження der Mord убивство die Vergewaltigung насильство, насилля der Diebstahl крадіжка, крадіж die Freiheitssetzung позбавлення волі der Bestandteil складова частина, компонент, елемент unterliegen sein бути переможним geltend діючий, маючий силу die Drogen наркотики der Raub грабіж, розкрадання, крадіжка das Verbot заборонення vorsätzlich навмисно begehen чинити злочин die Resozialisierung ресоціалізація, залучення до корисної діяльності die Entscheidung рішення grundsätzlich принципово die Bewertung оцінка verwerflich негожий, непорядний, вартий (гідний) осуду die Strafprozessordnung кримінально-процесуальний кодекс (SIPO) die Strafverfolgung кримінальне переслідування das Strafverfahren виробництво по кримінальній справі die Strafrechtspflege дотримування закону eine Strafe über j-n verhängen накладати покарання на кого-небудь sich zusammensetzen (aus Dat.) складатися з кого-небудь sich befassen mit (Dat.) займатися (ким-н., чим-н.), мати справу з... bedrohen mit (Dat.) погрожувати, загрожувати die Ursache причина II. Das Strafrecht und die Strafrechtsnormen Das Strafrecht ist eine normative Wissenschaft. Das moderne Strafrecht befasst sich ausschließlich mit der Anordnung einer staatlichen Sanktion, der Strafe, für ein bestimmtes, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten. Die Quelle des Strafrechts ist das Gesetz. Das Gesetz bestimmt, welche Handlungen Verbrechen sind und welche Strafen man gegen sie anwenden muss. Nicht alle Nachteile, die im allgemeinen Sprachgebrauch und selbst in der Rechtssprache als "Strafe" bezeichnet werden, fallen unter den Anwendungsbereich des Strafrechts. Nach dem strafrechtlichen Verbrechensbegriff sind alle solche Handlungen "kriminell, die durch ein Kriminalgesetz mit Strafe bedroht sind. Das für das Strafrecht wichtigste Gesetz ist das Strafgesetzbuch (StGB). Es regelt das Kernstrafrecht, nämlich die jenigen strafrechtlichen Handlungen, mit denen jeder Bürger als Täter oder Opfer in irgendeiner Form konfrontiert werden kann. Das Strafgesetzbuch ist in einen "Allgemeinen Teil" und einen "Besonderen Teil" gegliedert. Der "Allgemeine Teil" umfasst die Vorschriften allgemeinen Charakters, insbesondere die gemeinsamen Wesenszüge der mit Strafe bedrohten Handlungen, ihre Begehungsformen und Rechtsfolgen. Der "Besondere Teil" enthält die einzelnen Straftatbestände und Delikts gruppen. Die Strafgesetze enthalten Strafrechtsnormen. Es gibt allgemeine und besondere Strafrechtsnormen. Die allgemeinen Strafrechtsnormen legen die charakteristischen Merkmale aller oder der Mehrheit von Verbrechen und Strafen fest. Die besonderen Strafrechtsnormen legen die spezifischen Merkmale eines bestimmten Verbrechens (z.B. des Mordes, des Diebstahls, des Rowdytums u.s.w.) sowie Art und Umfang der Strafe (die Strafe mit Freiheitssetzung und die Strafe ohne Freiheitssetzung) fest. Die vollständige Strafrechtsnorm setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. In einem Teil (dem Tatbestand) wird die verbrecherische Handlung bestimmt; in dem anderen Teil (der Strafandrohung) wird die Strafe festgelegt. Der Tatbestand bestimmt, welche Handlung vom Staat als eine Straftat behandelt wird. Die Strafandrohung gibt an, mit welcher Strafe man eine solche Handlung bekämpfen muss. Eine Tat kann bestraft werden, wenn der Täter tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Tatbestandsmäßig handelt nur derjenige, der die Handlung, die das Strafgesetz beschreibt, vorsätzlich begeht, also weiß, was er tut und es auch will (§ 15 StGB). Täter ist auch derjenige, der die Straftat "durch einen anderen " begeht (§ 25 StGB). Deshalb kann im Bereich des organisierten Verbrechens auch derjenige bestraft werden, der den Tatbestand nicht erfüllt, aber gleichwohl den Tatablauf beherrscht. Als Strafe kann das Gericht Freiheits- und Geldstrafen verhängen. Bei Mord und Völkermord ist die Freiheitsstrafe lebenslang; bei allen anderen Straftaten ist sie zeitlich zwischen einem Monat und fünfzehn Jahren befristet. Art und Höhe der Strafe hängen davon ab, was zur Verwirklichung der Strafzwecke erforderlich ist. So werden Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur ganz ausnahmsweise verhängt, da sich gezeigt hat, dass sie der Resozialisierung des Täters nicht förderlich sind. Deshalb sind etwa 80 % aller verhängten Strafen Geldstrafen. Bestraft werden kann schließlich jeder, der schuldfähig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Täter ein noch nicht 14 Jahre altes Kind ist. Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahre und unter bestimmten Umständen auch Heranwachsende bis zu 21 Jahren unterliegen zwar grundsätzlich dem allgemeinen Strafrecht, werden aber in einem besonderen Jugendgerichtsverfahren in der Regel milder bestraft. Von der Entscheidung des Gesetzgebers hängt manchmal, welches Tun kriminalisiert werden soll und welches nicht. So z.B. sind die Gotteslästerungen und der Ehebruch seit 1969, die Pornographie seit 1975 grundsätzlich nicht mehr verboten (Entkriminalisierung); Wirtschafts-, Umwelt- und Drogenkrirninalität sind hingegen Beispiele für die Neukriminaiisierung von Handlungen, die bis in die 70-er Jahre hinein grundsätzlich straflos waren. Die Entscheidung des Gesetzgebers wird durch Zeiteinflüsse bestimmt, insbesondere durch Veränderungen in der sozialen Bewertungen: Was heute als "sozialschädlich'1 bzw. "moralisch verwerflich" gilt, kann in einigen Jahren einer anderen Beurteilung unterliegen. Viele Wissenschaftler machen den Vorschlag, sich an einem "natürlichen Verbrechensbegriff (crimen naturale)" zu orientieren. Damit ist gemeint, dass es Handlungen gibt, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden: etwa Mord, Raub, Vergewaltigung, Diebstahl, also "delicta mala per se" (Handlungen, die auch ohne Verbot als verwerflich bzw. als sozialschädlich gelten) im Gegensatz zu "delicta mere prohibita" (Handlungen, die nur deshalb als verwerflich gelten, weil sie verboten sind, und deshalb auch leichter wieder entkriminalisiert werden können). Die Strafprozessordnung (StPO) regelt die Voraussetzungen der Strafverfolgung, das Verfahren des Gerichts, des Staatsanwalts, der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftaten, zur exakten Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter strikter Achtung der Würde der Bürger. Sie legt auch die Tätigkeit der Organe der Strafrechtspflege und anderer staatlicher Organe zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie die Pflichten dieser Organe zur Beseitigung der aufgeklärten Ursachen und Bedingungen von Straftaten fest. III.TEXTERLÄUTERUNGEN Maßregeln gegen j-n treffen приймати міри проти кого-н. das ist nicht der Fall це не так Ursachen aufklären розкривати причини IV. Lesen Sie und übersetzen Sie den Text. Stellen Sie zum Text5 Fragen schriftlich! V.Finden Sie im Text die Antworten auf die folgenden Fragen! 1. Was ist das Strafrecht? 2. Womit befasst sich das moderne Strafrecht? 3. Was bestimmt das Strafrecht? 4. Welche Handlungen sind "kriminell"? 5. In welche Teile ist das Strafgesetzbuch gegliedert? 6. Was enthalten die Strafgesetze? 7. Welche Strafrechtsnormen gibt es?
VI. Übersetzen Sie die follgende Sätze. 1.Джерелом кримінального права є закон. 2.Люди, які чинять злочин іншим громадянам нашої країни, повинні бути покаранні 3.Злочинець – це людина, яка порушує закон. 4.Кримінальний кодекс є найважливішим законом кримінально-процесуального права. Erzählen Sie den Text nach!
ВАРІАНТ №3 I.WORTSCHATZ ZUM TEXT die Kriminologie кримінологія der Gegenstand предмет sich beziehen auf (Akk) посилатися; відноситися, торкатися der Umfang розмір, об’єм ermitteln установлювати, вияснити, визначати das Opfer жертва die Erscheinungsform форма проявлення, явище die Erfahrung досвід sammeln збирати, накопичувати die Auffälligkeit незвичайність, особливість die Behandlung звертання, поводження, поведінка die Maßregel захід die Wirkung вплив, результат, ефект der Teilbereich відділена область die Abstammung походження, виникнення sich beschäftigen mit (Dat.) займатися чим-н. die Ursache причина seelisch психічний, душевний die Reue розкаяння, покаяння, жаль, співчуття die Persönlichkeit особа, людина, особистість der Körperbau будова тіла, склад, комплекція die Beziehung відношення die Tat вчинок, дія, діяння II.Text Kriminologie Die Kriminologie gehört zu den Kriminalwissenschaften; ihr Gegenstand ist die Kriminalität. Unter "Kriminologie" ist der interdisziplinäre Forschungsbereich zu verstehen, der sich auf alle die empirischen Wissenschaften bezieht, die zum Ziel haben, den Umfang der Kriminalität zu ermitteln und Erfahrungen über die Erscheinungsformen und Ursachen der Kriminalität. - über Täter und Opfer sowie - über die Kontrolle der sozialen Auffälligkeit ein schließlich der Behandlungsmöglichkeiten für den Straftäter und der Wirkungen der Strafe (bzw. Maßregel) zu sammeln. Im Vordergrund der kriminologischen Forschung stehen heute (neben dem Strafrecht): Soziologie, Psychiatrie und Psychologie. Eine besondere Rolle spielen darüber hinaus auch die Ethologie (vergleichende biologische Verhaltensforschung) und die Anthropologie (Lehre vom Menschen: seiner Abstammung, Erbsstruktur, seinem Körperbau usw.), die Kriminalpädagogik sowie in methodischer Hinsicht: Mathematik und Statistik. Die Kriminalsoziologie beschäftigt sich als Teilbereich der Soziologie, der die Kriminalität als Massenerscheinung im Leben der Gesellschaft betrachtet, mit den gesellschaftlich bedingten Ursachen der Kriminalität. Die Kriminalpsychiatrie befasst sich als Teilbereich der Psychiatrie mit den psychischen Erkrankungen als Ursachen von Kriminalität. Die Kriminalpsychologie beschäftigt sich mit der seelischen Struktur des Straftäters, d.h. mit seiner Gesamtpersönlichkeit und seinem Charakter und mit der seelischen Beziehung des Straftäters zu seiner Straftat und zwar vor, während und nach der Tat (Motive, Vorstellungen, Willensinhalte, Reue). III.TEXTERLÄUTERUNGEN zum Ziel haben мати ціллю darüber hinaus понад це; у додаванні до цього und zwar (а) саме, якраз IV.Lesen Sie und übersetzen Sie den Text. Stellen Sie zum Text5 Fragen schriftlich! V.Finden Sie im Text die Antworten auf die folgenden Fragen! 1. Was ist der Gegenstand der Kriminologie? 2. Was haben die empirischen Wissenschaften zum Ziel? 3. Welche Rolle spielen die Ethologie und die Anthropologie? 4. Womit beschäftigt sich die Kriminalsoziologie? 5. Welche Wissenschaft beschäftigt sich mit der seelischen Struktur des Straf täters? VI. Übersetzen Sie die follgende Sätze. 1.Кримінологія відноситься до наук криміналістики, її предметом є криміналітет. 2.На передньому плані кримінологічного розслідування сьогодні є соціологія, психологія і психіатрія. 3.Особливу роль також мають етнологія і антропологія. 4. Кримінальна психологія займається структурою психічного стану злочинця. VII. Erzählen Sie den Text nach!
ВАРІАНТ №4 I. WORTSCHATZ ZUM TEXT die Wissenschaft наука verwechseln змішувати, путати, приймати одне за друге primär первинний, основний aufklären розкривати, виявляти, знаходити erklären пояснювати entdecken виявляти, знаходити überführen (Gen.) викривати, виявляти, обвинувачувати rechtswidrig протиправний, протизаконний fassen ловити, хватати feststellen установлювати, констатувати, визначати der Grundsatz основне положення, принцип zusammenfassen узагальнювати, резюмувати, підводити підсумки vorgehen діяти, приймати міри das Mittel засіб, спосіб das Werkzeug знаряддя, гармата, інструмент der Beweggrund мотив, причина, спонукання das Vorgehen образ дії die Art вид, рід, спосіб der Anlass повод, причина der Ansatzpunkt відправна точка die Beweisführung представлення, доказ, аргументація die Vernehmung допит, опитування die Verhinderung запобігання, відвернення (das Verhindern) obliegen вменятися в обов’язки, належати die Spur слід, відбиток der Abdruck відбиток die Spurenkunde трасологія (розділ криміналістики) die Datenverarbeitung обробка даних die Sache справа, річ, предмет die Zeugenaussage свідчення der Tatort місце злочину, місце події, випадку der Befund дані (результати) огляду (обстеження); висновок ergreifen піймати, хватати vervollkommnen удосконалити der Beweis доказ der Bericht звіт, рапорт, повідомлення, донесення die Spurensicherung фіксація слідів, забезпечення збереження слідів auswerten аналізувати, обробляти, оцінювати, узагальнювати der Tathergang хід злочину die Durchsuchung обшук die Verbrechensverhütung запобігання злочину II.Техт Kriminalistik Die Kriminalistik ist eine selbständige Wissenschaft, die jedoch mit dem Straf- und Strafprozessrecht eng verbunden ist. Die Kriminologie wird nicht selten mit der Kriminalistik verwechselt. Beide Wissenschaften (Kriminologie und Kriminalistik) haben etwas mit dem Verbrechen zu tun. Während sich jedoch der Kriminalist primär mit der Aufklärung von Delikten beschäftigt, interessieren den Kriminologen vor allem die Ursachen des kriminellen Verhaltens; er versucht also das Kriminalwerden zu erklären. Der Kriminalist will die Tat entdecken bzw. den Täter (Tatverdächtigen) fassen und ihn der Tat überführen; er will die Tat aufklären. Als "aufgeklärt" gilt eine (rechtswidrige) Straftat dann, wenn für diese nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger festgestellt worden ist. Die Grundsätze der Kriminalistik werden durch die sogenannten "Sieben goldenen W" zusammengefasst: - wer (hat die angezeigte Straftat begangen?); - was (hat der Täter getan oder unterlassen; Handelt es sich überhaupt um eine Gesetzesverletzung?); - wann (an welchem Tag und zu welcher Tageszeit wurde sie verübt?); - wo (an welcher Örtlichkeit wurde die Tat ausgeführt?); - wie (ist der Täter vorgegangen; hatte er Helfer?); - womit (welche Mittel und Werkzeuge hat er verwendet?); warum (aus welchen äußeren und inneren Beweggründen hat er die Tat begangen?). Die Aufklärung kann vor allem mit Hilfe von kriminaltaktischen und kriminaltechnischen Mitteln erreicht werden: 1) Unter der Kriminaltaktik ist die Lehre vom taktisch richtigen, d.h. vom technisch, psychologisch und Ökonomisch zweckmäßigen Vorgehen beim Aufklären und Verhindern von kriminellen Taten zu verstehen. Zur Kriminaltaktik werden gerechnet: Arten, Anlässe und Ansatzpunkte der Fahndung (z.B. Planmäßigkeit und Schnelligkeit des Vorgehens), Beweisführung und-sicherung, Vernehmungstechnik und -taktik sowie die Nutzung psychologischer Möglichkeiten zur Verbrechensaufklärung . 2) Unter Kriminaltechnik ist die Lehre von den Werkzeugen, Hilfsmitteln und Verfahren zur Aufklärung oder Verhinderung von kriminellem Verhalten zu verstehen. Das heißt: Der Kriminaltechnik obliegt es, mit natur wissenschaftlichen Methoden und unter Ausnutzung mo derner technischer Hilfsmethoden sachliche Beweise und Spuren zu untersuchen und auszuwerten. Dazu gehören z.B. der genetische Fingerabdruck und die Haaranalyse. Zur Kriminaltechnik zählen z.B. erkennungsdienstliche Maßnahmen (Identifizierung von Personen: Personenfeststellung mit Hilfe von Kriminalphotographie, Personenbeschreibung, daktyloskopisch ausgewerteter Fingerabdrücke oder Datenverarbeitung) und Spurenkunde (Fingerabdrücke, Fussab-drücke, Blutspuren, Sperma, Schweiß usw.). In der Untersuchung sind Beweise von großer Bedeutung. In der Kriminalistik unterscheidet man folgende Arten von Beweisen: Sachbeweise, Sachverständigengutachten, Tatortbefundsberichte, Zeugenaussagen und Vernehmungen von Beschuldigten. Einen besonderen Platz unter den Sachbeweisen nehmen die Spuren ein, die ermöglichen, die Schlussfolgerungen über den Tathergang zu ziehen. Die Spuren als Sachbeweise sind bei der Aufklärung von verschiedenen Verbrechensarten (Diebstahl, Tötungsdelikt usw.) richtig auszuwerten. Das Anwenden neuer Methoden und Werkzeuge bei der Begehung von Straftater durch die Täter macht es notwendig, neue Mittrl v;ur Feststellung, Sicherung und Untersuchung von Spuren zu entwickeln bzw. sie zu vervollkommnen. Laut Strafprozessordnung (StPO) haben die Untersuchungsführer die Beweise zu suchen, zu unmeln, zu sichern und auszuwerten. Dabei gilt es, alleTatsachen miteinander zu vergleichen, um den Tfhiergang zu rekonstruieren und die Arbeitsweise des Täter festzustellen. Zugleich befasst sich die Kriminalistik mit der Ausarbeitung von Methoden und Mitteln der Verbrechensverhütung. III.TEXTERLÄUTERUNGEN zu tun haben мати справу es gilt (zu + Inf.) треба, необхідно (робити що-н.) das heißt це означає die Ursache feststellen виявити причину j-n auf frischer Tat ertappen піймати кого-н. на місці злочину (fassen) IV. Lesen Sie und übersetzen Sie den Text. Stellen Sie zum Text 5 Fragen schriftlich! V. Finden Sie im Text die Antworten auf die folgenden Fragen! 1. Was ist die Kriminalistik? 2. Womit beschäftigt sich der Kriminalist? 3. Wann gilt eine rechtswidrige Straftat als "aufgeklärt"? 4. Wodurch werden die Grundsätze der Kriminalistik zusammengefasst? 5. Was äst unter der Kriminaltaktik zu verstehen? 6. Wozu gehören der genetische Fingerabdruck und die Haaranalyse? 7. Welche Arten von (Beweisen unterscheidet man in der Kriminalistik? 8. Was sollen die Untersuchungsführer laut Strafprozessordnung(StPO) tun? 9. Womit befasst sich die Kriminalist noch? VI. Übersetzen Sie die follgende Sätze. 1.Кріміналістика – це наука, яка пов’язана з кримінальним та кримінально-процесуальним правом. 2.Як кримінологія так і криміналістика мають справу зі злочинністю. 3.Криміналістика займається розробкою методів та засобів запобігання злочину. 4.Головна мета криміналістів – розкривати причини та мотиви злочинів. 5.Головні положення криміналістики зводяться до семи золотих запитань: Хто? Що? Коли? Де? Як? Для чого? Чому?
ВАРІАНТ №5 I.WORTSCHATZ ZUM TEXT das Sittlichkeitsverbrechen підлоговий злочин das Ermittlungsverfahren дізнання, попереднє розслідування die Ermittlung дізнання die Sache справа bearbeiten обробляти strafmündig не досягший віку, по якому лице може бути суб’єктом злочину einstellen припинити die Zusammenarbeit співпраця die Kriminalitätorbeugung запобігання die Drogen наркотики die Prävention запобігання das Rollenspiel ролева гра die Verführung спокуса, спокушання die Verstrickung конфлікт das Zusammenwirken взаємодія der Dienstzweig рід служби, відомство Text II. Die Kriminalpolizei (die Kripo) Die Kriminalpolizei ist ein Untersuchungsrorgan des Ministeriums des Innern. Ihr obliegt die Aufdeckung, Aufklärung und Untersuchung der Straftaten, die Auffindung der entsprechenden Beweise sowie die Ermittlung und die Überführung der Täter. Die Kriminalpolizei, zum Teil mit der Schutzpolizei, verfügt über Spezialeinheiten, die zur besonderen Verwendung bestimmt sind. In der Regel werden sie für die Terrorismusbekämpfung sowie Observationen und Fahndungen eingesetzt. In der BRD gelten die Beamten der Kriminalpolizei im übrigen als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Diese ist nach dem Gesetz Herrin des Ermittlungsverfahrens. Tatsächlich führt aber die Kriminalpolizei in den meisten Fällen die Ermittlungen selbständig durch. Sie erhält auch die direkt bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Sachen zur weiteren Bearbeitung. Strafbare Handlungen von Kindern werden von der weiblichen Kriminalpolizei bearbeitet und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche das Verfahren dann mangels eines strafmündigen Täters einstellt. Durch ihre Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften leistet die Kripo einen wichtigen Beitrag zur Kriminalitäts Vorbeugung. Zur Drogenprävention durch polizeiliche Maßnahmen gehören z.B. die in Baden-Württemberg von der Polizei organisierten "Anti-Drogen-Discos". Den Besuchern der Disco-Veranstaltungen wird die Gefährlichkeit einzelnern Rauschgifte in Dia-Kurzreferaten und in Gesprächsrunden von dafür besonders geeigneten Polizeibeamten verdeutlicht. In Rollenspielen und Diskussionen mit den Beamten werden Verführungs-, Einstiegs- und Verstrickungssituationen im Zusammenhang mit Rauschgift dargestellt. Das besondere Augenmerk der Kriminalpolizei gilt gefährlichen Tätern und Straftaten, die banden-, gewerbs-oder serienmäßig begangen werden: Sittlichkeitsverbrechen, Raub, Erpressung, schwerer Diebstahl und Mord, Rauschgift- und Falschgelddelikte. Eine wichtige Bedeutung für die Kriminalitätsbekämpfung hat das Zusammenwirken der Kriminalpolizei mit anderen Dienstzweigen der deutschen Polizei. So ist es kein Zufall, dass die Staatsanwaltschaft (beim Landgericht) Frankfurt / M. vor 20 Jahren eine eigene Abteilung (Abteilung 13: "Bekämpfung organisierter Kriminalität") aufgebaut hat. Seit Anfang der 80er Jahre verfügt auch die dortige Kripo über ein entsprechendes Dezernat, In Hamburg wurde 1982 Fachinispektion 65 (Organisierte Kriminalität) eingerichtet. einen Beitrag zu etw.(Dat.) leisten внести вклад у.... es ist kein Zufall, dass .. не випадково, що.... III. Lesen Sie den Text durch und stellen Sie zum Text 5 Fragen schriftlich! IV. Finden Sie im Text die Antworten auf die folgenden Fragen! l. Was ist die Kriminalpolizei? 2. Was obliegt ihr?
6. Von wem werden strafbare Handlungen von Kinder bearbeitet? 7. Welche Rolle spielt ihre Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften? 8. Wie wird den Besuchern der Disco-Veranstaltungen die Gefährlichkeit einzelner Rauschgifte verdeutlicht? 9. Was hat eine wichtige Bedeutung für die Kriminalitätsbekämpfung? V.ARBEITEN SIE MIT DEM WÖRTERBUCH! Übersetzen Sie in Ihre Muttersprache! Die UNO, weltumspannende Organisation der Vereinten Nationen, unterhält für die Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels eine Spezialabteilung. Die Aufgabe dieser Abteilung besteht darin, die Herstellung des Giftes und seinen gesamten Verbrauch zu überwachen. Außerdem unterhalten die amerikanische Bundespolizei der FBI, die französische Surete, Scotland Yard, das deutsche Bundeskriminalamt, die Polizeiapparate der westeuropäischen, südamerikanischen und asiatischen Länder und die westliche Polizeidachorganisation "Interpol" eigene Spezialabteilungen zur Bekämpfung des Rauschgifthandels; trotzdem steigt die Zahl der Süchtigen täglich, und die Profit der Rauschgiftschieber in den westlichen Ländern steigt von Jahr zu Jahr um weitere Milliarden. Auf den verschiedensten Schleichwegen wird die Überproduktion an Rauschgift nach Italien geschmuggelt. Flugzeugbesatzungen und Stewardessen der großen Nahostlinien sind an der illigalen Beförderung genauso beteiligt wie kleine Fischerboote und Privatjachten. Wie in alten Zeiten ist aber noch heute das Kamel der Hauptträger des Rauschgifthandels. Unzählige Wüstenkarawanen schleppen Opium von den Anbaugebieten zu den kleinen Hafenorten Zwar hat die UNO ständig motorisierte Polizeistreifen in den endlosen Wüstengebieten eingesetzt, aber selten gelingt es ihnen, eine Karawane zu stellen. Die Führer der Kamelkarawanen kennen jeden Schleichweg, jeden Gebirgspfad, jede Berghöhle, jedes Wasserloch. Die Karawanen bestehen meist aus zwanzig bis dreißig Kamelen, die mit neutralen Handelsgütern wie Seide, Kaffe oder Tee beladen werden. Nur zwei oder drei grauweiße Dhaluskamele, die sogenarmten Renner, sind die Rauschgiftträger. Ihnen wird bei Antritt der Karawane das in wasserdichten Säckchen verpackte Rauschgift unters Futter gemischt und zum Verschlingen gegeben. Am Zielort werden die Tiere kurzerhand geschlachtet, damit man die Rauschgiftsäckchen ihren Mägen wieder entnehmen kann. VI. Übersetzen Sie die follgende Sätze. 1.Кримінальна поліція – це орган дослідження Міністерства внутрішніх Справ. 2.Головна мета поліції – дослідження, розслідування та розкриття кримінальних злочинів. 3.Важливе значення для боротьби зі злочинністю має взаємодія кримінальної поліції з іншими службовими підрозділами поліції. 4.Боротьба з наркобізнесом – головна мета поліції. VII. Erzählen Sie den Text nach!
ВАРІАНТ №6
das Verbrechen - злочин der Begriff - поняття, уявлення die Handlung - дія, вчинок die Straftat - злочин das Delikt - проступок, злочин die Verhaltensweise - поведінка die Erscheinung - зовнішній вигляд, появлення der Inhalt - зміст strafrechtlich - кримінально – правовий, sich befassen - мати справу з ч.- н., займатися unterscheiden - розрізняти, розпізнавати der Bezug - відношення die Entscheidung - рішення der Gesetzgeber - законодавець kriminalisieren - вважати злочином що н.-д. die Umwelt - навколишнє середовище, навколишній світ das Tun - спосіб дії, поведінка ein Verbrechen begehen - скоїти злочин die Gotteslästerung - богохульство, блюзнірство j-n strafrechtlich belangen - притягати (к.-н.) до кримінальної відповідальності der Ehebruch - порушення подружньої вірності die Bewertung - оцінка der Vorschlag - пропозиція, пропонування einstufen - зараховувати до визначеного розряду verbieten - забороняти der Mord - вбивство der Raub - пограбування, розбій der Diebstahl - розкрадання, крадіжка, злодійство Text Der Verbrechensbegriff Der Begriff des "Verbrechens" wird in der wissenschaftlichen Literatur oft synonym für den Begriff "strafbare Handlung" oder "Kriminalität" verwendet. Deshalb spricht man in der Literatur nicht vom "Kriminalitätsbegriff", sondern vom " Verbrechensbegriff". Auch die Begriffe "Straftat" und "Delikt" werden synonym benutzt. Ganz korrekt ist das ebenfalls nicht, weil sich das Wort "Delikt" inhaltlich vom englischen Begriff "delinquency" (lat: delictum) ableitet, der auch Verhaltensweisen geringeren Unrechtsgehalts mit einschließt: etwa Schulschwänzen, Herumstreuen oder Ungehorsam gegenüber den Eltern. Kriminalität (abgeleitet von lat. crimen) meint Verbrechen als soziale Erscheinung. Dieser Begriff bedeutet die Summe der strafrechtlichmissbilligten Handlungen. Diese Handlungen werden gewöhnlich nach Raum (national, regional, lokal) und Zeit sowie Umfang (Zahl der Delikte), Struktur (Art und Schwere der Delikte) und Entwicklung beschrieben. Von der Entscheidung des Gesetzgebers hängt manchmal ab, welches Tun kriminalisiert werden soll und welches nicht. So z.B. sind die Gotteslästerungen und der Ehebruch seit 1969, die Pornographie seit 1975 grundsätzlich nicht mehr verboten (Entkriminalisierung), Wirtschafts", Umwelt- und Drogenkriminalität sind hingegen Beispiele für die Neukriminalisierung von Handlungen, die bis in die 70er Jahre hinein grundsätzlich straflos waren. Die Entscheidung des Gesetzgebers wird durch Zeiteinflüsse bestimmt, insbesondere durch Veränderungen in der sozialen Bewertungen: Was heute als "sozialschädlich" bzw. als "moralisch verwerflich" gilt, kann in einigen Jahren einer anderen Beurteilung unterliegen. Darum machen viele Wissenschaftler den Vorschlag, sich an einem "natürlichen Verbrechensbegriff" (crimen naturale) zu orientieren. Damit ist gemeint, dass es Handlungen gibt, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden: etwa Mord, Raub, Vergewaltigung, Diebstahl, also "delicta mala per se" (Handlungen, die auch ohne Verbot als verwerflich bzw. als sozialschädlich gelten) im Gegensatz zu "delicta tnere prohibita" (Handlungen, die nur deshalb als verwerflich gelten, weil sie verboten sind, und deshalb auch leichter wieder entkriminalisiert werden können). TEXTERLÄUTERUNGEN verwerflich gelten - вважати einer anderen Beurteilung unterliegen - одержати іншу оцінку (тут) LEXIKALISCH-GRAMMATISCHE ÜBUNGEN І. Lernen Sie den Wortschatz zum Text. Lesen Sie und übersetzen Sie den Text! ІІ. Antworten Sie auf die Fragen zum Text! 1. Wie wird der Begriff des "Verbrechens" in der wissenschaf tlichen Literatur verwendet? 2. Werden die Begriffe "Straftat" und "Delikt" synonym benutzt? 3. Warum sind diese Begriffe nicht ganz korrekt? 4. Was bedeutet der Begriff "Kriminalität"? 5. Was hängt von der Entscheidung des Gesetzgebers ab? 6. Seit wann ist der Ehebruch nicht mehr verboten? 7. Wodurch wird die Entscheidung des Gesetzgebers bestimmt? 8. Welchen Vorschlag machen viele Wissenschaftler? ІІІ. Bilden Sie die Grundformen der Verben: verwenden, benutzen, ableiten, meinen,bedeuten, abhängen, verbieten, unterliegen,machen, einstufen, befehlen, greifen,gelten,verbrechen. ІV. Was paßt Zusammen? ein Verbrechen gegen die Menschheit verüben згвалтування der Auftragsmord , -e жорстокий злочин der Hochverrat, -e злочин проти людства die Schreckenstat, die Gewalttat взлом der Drogenhandel крадіжка die Vergewaltigung торгівля наркотиками der Einbruch шантаж der Diebstahl співучасник die Erpressung вимагати викуп der Menschenraub викрадення людей ein Lösegeld fordern зрада Батьківшини der Komplize, -en вбивство на замовлення V. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsch: Злочин – це винне діяння. Воно визначається таким при наявності у особи відповідного психічного ставлення(свідомості і волі) до вчиненої дії або бездіяльності. Це ставлення може діставати вияв у формі умислу чи необережності. Злочином визнається передбачене кримінальним законом суспільно небезпечне діяння( дія або бездіяльність) ,що посягає на суспільний лад України, його політичну і економічну системи, власність,особу, політичні, трудові, майнові та інші права і свободи громадян, а так само інше передбачене кримінальним законом суспільно небезпечне діяння, яке посягає на правопорядок. VІ.Erzählen Sie den Text Nach!
ВАРІАНТ № 7 WORTSCHATZ ZUM TEXT der Versuch - спроба, досвід begreiflich - зрозумілий, збагненний die Definition - визначення erfassen - розуміти, збагнути die Vielfalt - різноманітність die Schwierigkeit - важкість, трудність der Gewinn - прибуток, користь erzielen - добиватися, діставати erlangen - досягати der Zusammenschluss - злиття die Gemeinschaft - спільність, об’єднання straff - суворий intern - внутрішній die Sanktion - санкція,(примусові заходи) die Gewalt - насилля flexibel - гнучкий kennzeichnen - характеризувати, відмічати der Vertrieb - збут, продаж die Verschwiegenheit - скритність, Die Sorge - турбота, увага, клопіт, неспокій das Netz - сітка, сіть, мережа die Verknüpfung - зв’язок, об’єднання die Druckausübung - тиск, натиск die Erpressung - шантаж, здирство der Schmuggel - контрабанда die Verschiebung - перекинення(військ), відсрочка die Bestechung - підкуп, хабар das Funkgerät - рація das Rauschgift - наркотик die Schieberei - спекуляція der Einbruchsdiebstahl - крадіжка зі зломом die Zuhälterei - сутенерство das Falschspiel - шахрайство das Glückspiel - азартна гра, лотерея die Subvention - допомога, грошова допомога die Verwertung - використання, реалізація die Medien - засоби масової інформації die Geldwäsche - відмивання грошей Text Organisiertes Verbrechen Der Versuch, das Phänomen des "organisierten Verbrechens" begreiflich in einer Definition zu erfassen, stösst wegen Vielfalt und Besonderheit der Erscheinungsformen auf Schwierigkeiten. Im Kriminalistik- Lexikon, das 1986 (in zweiter Auflage) von bekannten deutschen leitenden Polizeibeamten (Burghard, Herold, Hamacher, Schreiber, Stümper) herausgegeben wurde, werden unter "organisiertem Verbrechen" verstanden: "Auf Dauer angelegte und geschäftsmäßig betriebene kriminelle Aktivitäten, die von strukturierten Gruppen international und national strategisch geplant und durchgeführt werden, um hohe Gewinne zu erzielen oder Einfluss in die Bereiche des öffentlichen Lebens zu erlangen". Folgende Indikatoren weisen auf Formen organisierten Verbrechens hin: - der auf Dauer angelegte Zusammenschluss einer kriminellen Personenmehrheit (von Berufsverbrechern) als gewinnorientierter solidarischer Interessengemeinschaft (der Terrorismus gehört deshalb nicht hierher); - eine Organisationsstruktur, die durch straffen Führungsstil, Disziplin der Mitglieder (Respekt, Verschwiegenheit, absoluter Gehorsam, interne Sanktionen), aber auch durch Sorge für deren Sicherheit gekennzeichnet ist; - planmäßiges und arbeitsteiliges Vorgehen (gemeint sind Rollenverteilung und Vertriebsnetze); - Verknüpfung von legalen mit illegalen Geschäften (mit Gütern oder Dienstleistungen: etwa Prostitution), die an die jeweiligen Bedürfnisse der Bevölkerung angepasst sind: kriminelle Nutzung von persönlichen und geschäftlichen Verbindungen; - konspiratives Täterverhalten (Abschottung, Tatnamen); - flexible Verbrechenstechnologie und Vielfalt in der Wahl der Verbrechensmethoden, wobei Gewalt gegen Personen (etwa Terror) zurücktritt zugunsten von Druckausübungen jeglicher Art (z.B. Schutzgelderpressung) oder aktiver Bestechung; - Geldwäschehandlungen; - bewusste Ausnutzung der Infrastruktur wie Funkverkehr, Telefon; - Internationalität und Mobilität. Kriminelle Organisationen suchen Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz und Wirtschaft zu unterwandern. Das organisierte Verbrechen unterscheidet sich von traditionellen Formen der Gruppenkriminalität wie der Bande oder kriminellen Vereinigungen dadurch, dass mehr als drei der erwähnten Merkmale vorliegen, insbesondere dass nicht mehr der Täter, sondern der Kunde die Tat bestimmt sowie die persönlichen Beziehungen erheblich zurücktreten. Die Bande weist demgegenüber keine derart verfestigte Organisationsstruktur und Qualität der Ver-brechungsplanung auf. Sie besteht in der Regel noch aus einem überschaubaren personenbezogenen Kreis. Kommt das Ziel, wirtschaftliche oder politische Machtpositionen zu erringen, hinzu, spricht man gewöhnlich von Mafia. Die Mafia unterscheidet sich von sonstiger organisierter Kriminalität dadurch, dass sie, um den entsprechenden Einfluß zu sichern, bestrebt ist, öffentliche Institutionen (Legislative und Exekutive) sowie Medien und Wirtschaftsunternehmen mit eigenen Leuten zu unterwandern. Dass es auch in der Bundesrepublik Deutschland organisierte Kriminalität gibt, kann man heute nicht mehr umstritten. In Deutschland gedeihen: - Rauschgifthandel und Rauschgiftschmuggel; - Waffenhandel und -Schmuggel; - Herstellen und Verbreiten von Falschgeld; - Verschiebung insbesondere hochwertiger Kfz, Container- und Schiffsladungen; - Einbruchsdiebstahl mit zentraler Beuteverwertung; - Kunstdiebstahl auf Bestellung; - illegale Entsorgung von Sonderabfall; - Subventionsbetrug; - Schiebereien mit radioaktivem Material; - Organhandel; - Schutzgelderpressung; - Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben: vor allem Menschenhandel (afrikanische, südamerikanische Frauen und solche aus dem früheren Ostblock als Prostituierte) (Aufbau von Call-girl-Ringen); Zuhälterei; illegales Glücksspiel (z.B. auch Hütchenspiel) bzw. Falschspiel. LEXIKALISCH-GRAMMATISCHE ÜBUNGEN І. Lesen Sie den Text durch. Stellen Sie verschiedene Fragen zum Text schriftlich! ІІ. Antworten Sie auf die folgenden Fragen! l. Warum stösst der Versuch, das Phänomen des "organisierten Verbrechens" in einer Definition zu erfassen, auf Schwierigkeiten? 2.Was wird unter "organisiertem Verbrechen" verstanden? 3. Welche Indikatoren weisen auf Formen organisierten Verbrechens hin? 4. Wodurch unterscheidet sich das organisierte Verbrechen von traditionellen Formen der Gmppenkriminalität? 5. Wann spricht man von Mafia? ІІІ. Übersetzen Sie in Ihre Muttersprache! ORGANISIERTE KRIMINALITÄT IN BERLIN NIMMT ZU Berlin, 19. Oktober (AFP). Der Präsident des Bundeskrimmalamtes, Zacher, hat davor gewarnt, dass Berlin zu einer Hochburg der organisierten Kriminalität werden könnte. Neben den vielfältigen Aktivitäten der sogenannten Russen-Mafia seien in Berlin vor allem der organisierte Diebstahl hochwertiger Autos und der Rauschgifthandel konzentriert, sagte Zacher in einem Zeitungsgespräch. Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität forderte er die Einrichtung einer Spezialdienststelle nach dem Modell der Landeskriminalämter. (Aus: FAZ vom 20. Nov. 1999). ENGERE KOOPERATION IM KAMPFGEGEN MAFIA VEREINBART Wiesbaden, 20.7.99 (AP). Die Polizeibehörden Deutschlands, der USA, Russlands, Italiens und Kanadas haben eine engere Zusammenarbeit im Kampf gegen das internationale organisierte Verbrechen vereinbart. Bei einer Tagung beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden verständigten sich Vertreter der fünf Staaten darauf, den Informationsaustausch zu verbessern und gemeinsame Projekte bis hin zu operativen Maßnahmen durchzuführen. ІV. Bestimen Sie die Sätze im Konjunktiv in der Übung III.
die Kriminalität steigt самозахист der Mordanschlag,-e скоїти злочин в стані афекту der Terroranschlag, -e біженець ein Attentat / einen Anschlag auf / gegen його взяли в заручники er wurdw als Geisel genommen скоїти замах на к.-н. der Scharfschütze, -n злочинність зростає der Flüchtling, -e террористичний акт eine Straftat, einVerbrechen im Affer begehen замах на вбивство die Notwehr снайпер VІ.ErzählenSiedenTextNach!
ВАРІАНТ № 8 WORTSCHATZZUMTEXT die Art - рід, вид, сорт, порода, спосіб der Schaden - шкода, втрата, збиток verursachen - заподіювати, спричиняти erkennen - усвідомлювати, визнавати die Verfolgung - переслідування das Verhalten - поведінка, спосіб дії die Empfindlichkeit - сприйнятливість die Gefährdung - погроза ausfallen - не брати до уваги die Definition - визначення das Ansehen - авторитет, вплив, престиж die Vorstrafe - (попередня) злочинність der Hinweis - вказівка, посилання aussuchen - вишукувати, підшукувати vorliegen - бути наявним, бути(в наявності),бути присутнім stammen von (Dat.) - належати(кому, чому) die Insolvenz - неплатоспроможність, незаможний das Warenzeichen - товарний знак das Urheberrecht - авторське право die Untreue - невірність, зрадливість der Bedarf - попит das Bankwesen - банківська справа, діяльність банків die Börse - біржа die Versicherung - страхування die Gewährung - задоволення, виконання der Vorteil - користь, вигода, прибуток das Zolldelikt - митне порушення die Subvention - дотація, субсидія der Betrug - обман, шахрайство der Arbeitsschutz - охорона праці das Jugendschutzgesetz - закон про захист неповнолітніх der Verstoss (gegen Akk.) - порушення(ч.-н.) der Verbraucher - споживач die Bestechung - підкуп, хабар der Wucher - лихварство TextWirtschaftskriminalitätZu den neuen Kriminalitätsarten, die ungeheure Schäden materieller bzw. gesundheitlicher Art verursachen, gehören Wirtschafts- und Umweltkriminalität. Beide Kriminalitätsarten hat es schon früher gegeben; aber erst in den letzten 20 Jahren sind sie als vorrangisches kriminalpolitisches Problem erkannt worden. Ambivalente Beziehungen zwischen Kriminalität und Wirtschaft und damit auch Probleme der Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten sind seit langer Zeit bekannt. Die heutige Empfindlichkeit und Blickschärfung für die besondere Gefährdung durch Wirtschaftsstraftaten erscheint demgemäß verhältnismäßig neu. Über den Umfang der Schäden, die durch wirtschaftskriminelles Verhalten entstehen, liegen zahlreiche Hinweise vor. Die Schätzungen zu den materiellen Schäden, die aus Straftaten im Hell- und Dunkelfeld zusammen entstehen, schwanken zwischen 10 Milliarden, -Euro und 55 Milliarden,-Euro. Dass die Schätzungen zu den Schäden so unterschiedlich ausfallen, hat vor allem damit zu tun, dass unterschiedliche Definitionen der Wirtschaftskriminalität zugrunde gelegt werden. Das hängt also davon ab, welche Delikte zur Wirtschaftskriminalität gezählt werden sollen. Die klassische Definition der "Wirtschaftskriminalität" stammt von dem Soziologen Edwin H. Sutherland, der den Begriff der "white-collar-criminality" ("Weiße-Kragen» Kriminalität") als Terminus in die wissenschaftliche Diskussion eingeführt hat. Als Kriterien der "Weiße-Kragen-Kriminalität" werden also bezeichnet - eine Straftat, - die von einer ehrbaren Person - mit hohem sozialen Ansehen verübt wird, und zwar - im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Insoweit handelt es sich bei den Wirtschaftskriminellen im Gegensatz zu den Tätern der klassischen Kriminalität meist um Personen, welche in die Gesellschaft voll integriert sind, und zwar ganz überwiegend männlichen Geschlechts. H. Gläser hat auf Grund einer Aktenanalyse folgende demographische Daten ermittelt: - Täter-(Tatverdächtigen-)Alter: überwiegend um 40 Jahre; - Familienstand: meist verheiratet; - Ausbildung: gut (Lehre, mittlere Reife, Abitur; 15 % haben studiert); - Berufe: 55 % sind selbständig, 34 % Gesellschafter und Vorstände von Personen- und Kapitalgesellschaften; - Schichtzugehörigkeit: Der überwiegende Teil stammt aus einer bürgerlich mittleren und oberen Mittelschicht; - Vorstrafenbelastung: Soweit die Strafliste eingeholt wurde, waren 35 % vorbestraft (davon wiederum die Hälfte einschlägig). Wirtschaftsstraftäter unterscheiden sich von den Tätern der klassischen Kriminalität in ihren Wertvorstellungen. Sie beurteilen sich selbst als Ehrenmänner, nicht als Kriminelle, während die Berufsdiebe ehrlich zugeben, Diebe zu sein. Eines der Hauptprobleme der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität besteht darin, dass sich der Wirtschaftskriminelle geschickt die Schwächen der Wirtschaftsordnung aussucht. Die Wirtschaftsstraftaten lassen sich entsprechend dem tangierten Schutzbereich (Volks- und Betriebswirtschaft, Finanzwirtschaft des Staates, Allgemeinheit, Vertragspartner und Verbraucher) grob nach vier Fallgruppen ordnen: 1. Delikte gegen das Bank- und Börsenwesen, die Kreditwirtschaft, die Versicherungswirtschaft, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit, die Bedarfssicherung einschließlich Untreue und Insolvenzdelikte sowie Verletzungen von Urheber- und Warenzeichenrechten; 2. Steuer- und Abgabenhinterziehung, Zolldelikte sowie Subventionsbetrug, Vorteilsgewährung und Bestechung; 3. Verstöße gegen Jugendschutz- und Arbeitsschutzgesetz sowie gegen das Sozialversicherungsrecht: Lebensrnittel-und Warenfälschungen sowie Verbraucher- und Umweltschutzdelikte; 4. Betrug und Wucher. TEXTERLÄUTERUNGENambivalent - двовалентний überdies - поверх(ч.-н.), понад tangieren - торкатися, стосуватися zugrunde gelegt werden - покладений в основу die Straftaten im Hell- und Dunkelfeld - розкриті і нерозкриті злочини Steuer- und Abgaben hinterziehung - ухилення від сплати податків einschlägig vorbestraft sein - бути попередньо засудженим за той же злочин( правопорушення) LEXIKALISCH-GRAMMATISCHE ÜBUNGEN І. Lernen Sie den Wortschatz zum Text und übersetzen Sie den Text! ІІ.Antworten Sie auf die Fragen zum Text! l. Welche Kriminalitätsarten gehören zu den neuen Kriminalitätsarten? 2 .Sind sie wirklich neu? 3. Wie groß sind die Schäden, die durch wirtschaftskriminelles Verhalten entstehen? 4. Welchen Begriff hat Edwin H. Sutherland als Terminus in die wissenschaftliche Diskussion eingeführt? 5. Welche Kriterien werden als Kriterien der "Weiße-Kragen-Kriminalität" bezeichnet? 6. Um wen handelt es sich bei den Wirtschaftskriminellen? 7. Worin besteht eines der Hauptprobleme der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität?
ІІІ .Finden Sie im Text die Sätze im Passiv. Nennen Sie die Zeitformen des Passivs! ІV. Übersetzen Sie in Ihre Muttersprache! BETRÜGEREIEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION(ID) - Bei der Europäischen Union (EU) soll künftig verstärkt geprüft werden, was mit den Fördergeldern und Subventionen geschieht. Die EU-Kommission will nicht länger dulden, dass die Mittel in den Taschen von Betrügern oder bei Projekten landen, die eigentlich nicht gefördert werden dürften. Mit dieser Ankündigung reagierte die für den EU-Haushalt zuständige deutsche Kommissarin auf den jüngsten Bericht des Europäischen Rechnungshofes, in dem die Einnahmen und Ausgaben des europäischen Gremiums überprüft wurden. Danach soll der EU durch Unregelmäßigkeiten und Betrügereien allein im Jahre 1998 ein Schaden von etwa zwei Milliarden Mark entstanden sein. Im Jahr zuvor war der Schaden sogar auf rund 2,7 Mrd. Mark beziffert worden. Nicht alle Fehlausgaben gingen auf betrügerische Machenschaften zurück... Die meisten Betrugsfälle gab es den Rechnungsprüfern zufolge in der Landwirtschaft, die fast die Hälfte aller EU-Ausgaben schluckt. Um an höhere Subventionen zu gelangen, werden in den Beihilfeanträgen offenbar häufig überhöhte Flächen- und Viehangaben geniacht. Hier hat jetzt die EU-Kommission besonders strenge Nachprüfungen und mögliche Rückforderungen angekündigt. Künftig sollen auch die osteuropäischen EU-Beitrittskandidaten und Russland, das ebenfalls Fördermittel aus Brüssel erhält, wirksamer kontrolliert werden. (NLvom29.11.2001).
V. Was paßt Zusammen? Recht sprechen по закону ein Recht ausüben використати право ein Recht geltend machen здійснювати право ein Recht verwirken втрачати право sein Recht suchen наполягати на своєму праві, боротися за своє право sein Recht fordern отримати право sein recht behaupten відстоювати своє право sein Recht bekommen засуджувати, справляти правосуддя von Recht wegen перекручувати право recht beugen вимагати здійснення своїх прав
VІ. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsch:
ВАРІАНТ № 9 WORTSCHATZZUMTEXT аufrechterhalten vt - підтримувати порядок öffentlichen - громадський , суспільний Sicherheit f. ohne Pl. - безпека wahrnehmen vt - додержувати (порядку), зберігати (порядок) zuständig sein für A. - бути в компетенції к.-н., відати ч.-н. Bereitschaft f. - готовність grundsätlich - принциповий Gewährleistung f. – гарантія, забезпечення, порука Gefahr f. - небезпека Schutz m.- (vor D.,gegen A.) захист(від к.-н., ч.-н.), охорона Schutzpolizei f. – загальні поліцейські частини Bereitschaftspolizei f.-воєнізовані поліцейські частини, особливі загони поліції Abwehr f. - оборона, відсіч Verfolgung f. - переслідування, гноблення verhüten - запобігати aufklären vt - розкривати, виясняти, розвідувати Fall m.(Fälle) –випадок, кримінальна(судова) справа gelten – мати значення, бути дійсним Augenmerk – увага Dienstzweig m – служба( відомство в поліції) Delikt n. –злочин, проступок Eigentum n. - власність Straftat f. – злочин, кримінально покаране діяння Tat f.- діло, дія, проступок Täter m.- злочинець Angelegenheit f. - справа Verbrechen n.- злочин handeln - діяти zunehmen – збільшувати, приєднувати unterstützen vt.- підтримувати verfügen vt.- постановити Geisel m.f.- заручник, -ця Ereignis n.- пригода, випадок Verwaltung f.- управління, адміністрація Not f.- необхідність, крайність Spannung f.- напруження Verteidigung f.- захист, оборона Innere Sicherheit Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine zentrale Aufgabe des Staates. In der Bundesrepublik Deutschland wird diese Aufgabe von Organen der Länder und des Bundes wahrgenommen. Polizeiwesen und Polizeirecht sind im wesentlichen Sache der Länder; nur in bestimmten Bereichen weist das Grundgesetz dem Bund eigene polizeiliche Kompetenzen zu. Die Polizei der Länder. Die Polizeihoheit der Länder umfaßt alle organisatorischen und personellen Angelegenheiten ihrer Landespolizeien. Zur Polizei gehören die Dienstzweige der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei. Grundsätzlich ist die Schutzpolizei für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Die Aufgaben reichen von der Gefahrenabwehr bis zur Strafverfolgung. Die meisten Bürger jedoch kennen die Schutzpolizei als Straßenverkehrspolizei. Aufgabe der Kriminalpolizei ist ebenfalls die Verhütung und Aufklärung von Straftaten. Während sich die Schutzpolizei in erster Linie um Fälle der leichteren und mittleren Kriminalität kümmert, gilt das Augenmerk der Kriminalpolizei gefährlichen Verbrechen und Straftaten. Dabei handelt es sich in erster Linie um Tötungsdelikte, schwere Eigentumsdelikte sowie in zunehmendem Maße um Delikte organisierter Kriminalität. Bei der Strafverfolgung unterstützt die Polizei die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren leitet. Die Kriminalpolizei verfügt - zum Teil mit der Schutzpolizei - über Spezialeinheiten. Sie werden vor allem zur Terroristenbekämpfung, bei Geiselnahmen, für Schutzmaßnahmen bei besonderen Ereignissen sowie für Observationen und Fahndungen eingesetzt. Die Bereitschaftspolizeien der Länder, die in geschlossenen Einheiten eingesetzt werden, wurden per Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern eingerichtet, um in Fällen des inneren Notstands, bei Katastrophen- und Unglücksfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall verfügbar zu sein. Zudem sind die Bereitschaftspolizeien Ausbildungsstelle des Polizeinachwuchses. Darüber hinaus unterstützen sie den Polizeieinzeldienst bei Demonstrationen, Sport- und sonstigen Großveranstaltungen, der Verkehrsüberwachung, bei Razzien und Großfahndungen. Auch bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität kommen sie zum Einsatz. Ihre derzeitige Personalstärke liegt bei rund 32 500 Polizistinnen und Polizisten. Die Wasserschutzpolizei überwacht die gewerbliche Binnenschiffahrt und den Verkehr der Sportboote. Sie regelt den Verkehr auf den Wasserstraßen. TEXTERLÄUTERUNGENsich strafbar machen – порушувати закон eine Strafe über j-n verhängen – засудити к.-н. до покарання j-n auf fricher Tat ertrappen – зловити к-н на місці злочину in der Tat – насправді in welcher Angelegenheiten?- у якій справі? jmdm. zur Verfügungstehen – бути в розпорядженні к.-н.,ч.-н. die Kriminalität bekämpfen - боротися зі злочинністю (Verbrechenbekämpfung)-б-ба зі злочинністю die Kriminalität verhüten – попереджувати злочинність (Kriminalitätsverhütung)- попередження злочинності Verbrechen aufklären – розкривати злочини (Verbrechensaufklärung) – розкриття злочинів Ermittlung f. – розшук, розслідування , слідство, дізнання Gesetzlichkeit verletzen – порушувати закон unter Strafe stellen - покарати LEXIKALISCH-GRAMMATISCHE ÜBUNGEN І. Lernen Sie den Wortschatz zum Text und übersetzen Sie den Text! ІІ.Antworten Sie auf die Fragen zum Text!
ІІІ. Setzen Sie das richtige Verb ein. Die Verben sind unten angegeben.Polizeireviers. 3. Die Polizei ... für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 4. Alle vorbeugenden Maßnahmen der Polizei .. zur Stärkung der Rechtsordnung ... . 5. Diese Forschung .. friedlichen Zwecken. (beitragen,dienen, schützen, sorgen, gehören) ІV. Ubersetzen Sie in Ihre Muttersprache. Die Dienstzweige der Schutzpolizei Die Aufgaben reichen von der Gefahrenabwehr bis zur Strafverfolgung Öffentlichen Sicherheit Gefährlichen Verbrechen und Straftaten. j-n auf fricher Tat ertappen . Die Bereitschaftspolizeien der Länder, zur Verfügung stehen die Bereitsschaftspolizeien Ausbildungsstelle des Polizeinachwuchses. Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität V. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsch: 1.Поліція розшукує злочинця, який скоїв важкий злочин 2.Справу, якою ти цікавишся ,уже закрито. 3. Свідка , який давав свідчення , знову буде допитано. 4.Злочинця, якого розшукувала поліція, вже заарештовано. 5. Машину, яку було викрадено, повернено власнику. VІ.ErzählenSiedenTextNach!
ВАРІАНТ № 10 WORTSCHATZZUMTEXT Bundesgrenzschuts m. – федеральна погранична охорона wahrnehmen – зберігати інтереси, відчувати, помічати unterstehen vi – підпорядковуватися obliegen vi – входить в обов’язок, старанно займатися Überwachung f.- контроль, нагляд fahnden (te, t) nach D. – розшукувати, проводити розшук Fahndung f.- nach D.- розшук die Fahndung einleiten, einstellen – розпочати, припинити розшук einschließlich – включно Wanderung f – пішохідна прогулянка, екскурсія Schleuse f - шлюз Rauschgiftkriminalität f – злочинність, пов’язана з торгівлею наркотиків та їх вживанням Tätigkeit f – діяльність sowie - як тільки, як і, а також Angriff m – наступ, напад Flüghafen m – аеропорт erweitern vt – розширювати, збільшувати mitwirken vi - співпрацювати, приймати участь vereinen vt – об’єднувати, з’єднувати Verantwortung f – відповідальність die Vereiten Nationen – Об’єднані Нації sonstig - інший einggreifen vi - вмішуватися, приймати міри Verfügung f – розпорядження vefügen – постановити leisten vt – робити, здійснювати, виконувати anläßlich – з приводу Die Polizei des Bundes - der Bundesgrenzschutz. Der Bundesgrenzschutz (BGS) ist eine (Schutz-)Polizei des Bundes, die dem Bundesministerium des Innern untersteht und sonderpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Dem BGS obliegt die polizeiliche Überwachung der Grenzen Deutschlands und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Grenzfahndung. Besonders gefordert ist der BGS bei der Bekämpfung der - zum Teil organisierten - grenzüberschreitenden Kriminalität. Dazu gehört neben der Verhinderung der illegalen Zuwanderung von Ausländern u.a. die Bekämpfung der Schleuserund Rauschgiftkriminalität. 1992 wurde das Tätigkeitsfeld des BGS um die Aufgaben der Bahnpolizei sowie des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf den meisten größeren deutschen Flughäfen erweitert. Darüber hinaus nimmt der BGS eine Vielzahl weiterer Aufgaben wahr, wie unter anderen der Schutz von Verfassungsorganen des Bundes (z.B. Bundespräsidialamt, Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe) und von Bundesministerien, polizeiliche Aufgaben auf der Nord- und Ostsee, die Mitwirkung an polizeilichen Aufgaben im Ausland unter der Verantwortung der Vereinten Nationen, der Europäischen und der Westeuropäischen Union und sonstiger internationaler Organisationen. Die Polizeiverbände des BGS stehen als Eingreifreserve zur Unterstützung der Polizeien der Länder bei Großeinsätzen zum Beispiel anläßlich Staatsbesuchen oder Demonstrationen zur Verfügung. Außerdem leistet der BGS Hilfe bei Katastrophen und besonderen Unglücksfällen. Die grenzpolizeilichen Aufgaben des BGS gewinnen besonders vor dem Hintergrund des am 26. März 1995 in Kraft gesetzten Schengener Durchführungsübereinkommens, das konsequente Kontrollen an den Außengrenzen der EU vorschreibt, zunehmend an Bedeutung. Der Bundesgrenzschutz verfügt derzeit über rund 30 000 Polizeivollzugskräfte (ohne Polizei-Anwärter in der Ausbildung) und rund 6700 Verwaltungsbedienstete. TEXTERLÄUTERUNGENnach einem flüchtigen Täter, einem entwichenen Sträfling fahnden – розшукувати злочинця, який переховується, який втік nach dem gestohlenen Wagen fahnden – розшукувати вкрадений автомобіль Großfahndung f – загальний розшук sich an ein Gesetz, ein Prinzip, eine Abmachung, einen Vertrag halten – дотримуватись закону,принципу , угоди, договору Die Polizei beugt der Kriminalität vor.- Поліція попереджує злочинність eines Verbrechens beschuldigen – звинувачувати в скоєні злочину Ordnungswidrigkeit f - порушення громадського порядку einen Täter ermitteln, ergreifen/fassen, festnehmen/verhaften, unschädlich machen, bestrafen, überfüren – встановлювати, захоплювати, арештовувати/затримувати, знешкодити, покарати, викривати злочинця LEXIKALISCH-GRAMMATISCHE ÜBUNGEN І. Lernen Sie den Wortschatz zum Text und übersetzen Sie den Text! ІІ.Antworten Sie auf die Fragen ! 1. Wem untersteht der Bundesgrenzschutz?
ІІІ. Setzen Sie die unten stehenden Verben ein:
(vorbeugen, ermitteln, aufdecken, sich gliedern, aufklären, beeinträchtigen, unterstehen,bedrohen, gewährleisten) ІV. Bestätigen Sie oder widerlegen Sie folgende Aussagen: 1.Zu den Aufgaben der Polizei gehören: Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalitätsowie der anderen Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, stimmt das? 2. Ihre Aufgaben löst die Polizei allein, stimmt das? 3. Die Überwachung der Gesetzlichkeit im Ungang mit Waffen, Spengmitteln und Giften gehört nicht zu den Aufgaben der Polizei, stimmt das? 4. Die Dienstzweige der Polizei sind: Schutzpolizei, Verkehrspolizei, Kriminalpolizei, Bereitschaftspolizei, stimmt das? V. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsch: 1.Викличте поліцію! 2. Поліція розшукує злочинця . 3 Поліція застосовує проти мітингуючих гумові кийки, водомети, зброю. 4.Він вимушений був заплатити штраф. 5. Він скоїв злочин. 6. Де найблищий відділ поліції. 7. Він знаходиться під наглядом поліції. VІ.ErzählenSiedenTextNach!
Контрольна робота 4 семестр Зміст Передмова Дана методична розробка складено згідно з програмою з німецької мови для слухачів III курсу заочного відділення ( 324 години ). Розробка має ціллю дати слухачам мовні знання юридичного напрямку, то що вміти читати та перекладати тексти з німецької мови, виконувати граматичні завдання, висловлювати свої думки німецькою мовою, як в усній, так і письмовій формах. Методична розробка складається з 10 варіантів контрольних робіт, які пов’язані фонетичним, граматичним та лексичним матеріалами. Кожний варіант має юридичні тексти для перекладу, додаткові лексичні та граматичні завдання юридичної тематики. Розроблений матеріал буде сприяти покрашенню та розширенню знань з німецької мови для слухачів заочного відділення, як майбутніх спеціалістів – юристів. План 1.Перепишіть, прочитайте і письмово перекладіть тексти українською (російською) мовами. 2.Випишіть ключові слова із кожного тексту, наприклад: dieVerfassung-конституція. 3.Складіть 20 речень, використовуючи ключові слова. 4.До кожного тексту поставте 10 і більше запитань. 5.Напишіть резюме німецькою мовою на статтю, яку ви прочитали українською (російською) мовами. Стаття має бути на кримінальну (юридичну чи політичну) теми. Ксерокс теми обов’язково додається. 6.Список використаної літератури.
Variante 1
Text 1. Verwaltungsrecht.
Das umfangreichste und für den Alltag des Bürgers wichtigste Teilgebiet des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsrecht. Es regelt die verwaltende und ordnende Tätigkeit des Staates. Das Verwaltungsrecht dient auch dem Schutz des Bürgers vor willkürlichem Verwaltungshandeln. Das Handeln der öffentlichen Verwaltung ist heute hochgradig verrecht-licht. Dies folgt aus dem Verfassungsprinzip des Rechtsstaats. Der moderne Staat erledigt eine Fülle von Verwaltungsaufgaben. Eine Orientierungshilfe bietet die Aufteilung in Ordnungs-, Leistungs- und Planungsverwaltung. Die Ordnungsverwaltung ist die älteste Form des Verwaltungshandelns. Sie erfüllt das gesellschaftliche Bedürfnis nach Ordnufig und Sicherheit. In erster Linie kann man hier die Aufgaben der Polizei nennen. Die Ordnungsverwaltung muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben Eingriffe in die Freiheit und das Eigentum der Bürger vornehmen. Das Verwaltungsrecht hält solche Eingriffe der Staatsgewalt unter Kontrolle. Die Leistungsverwaltung nimmt im modernen Sozialstaat einen immer grösseren Raum ein. Ihre Aufgaben kann man allgemein mit dem Begriff Daseinsvorsorge kennzeichnen. Dazu gehören so unterschiedliche Aufgaben wie die Müllbeseitigung, die Energieversorgung, die Unterhaltung von Bil-dungseinrichtigungen und Verkehrsmitteln oder die Sozialfürsorge. Die Planungsverwaltung plant künftige Entwicklungen im Interesse der Bürger. Als ein Beispiel kann man hier die Planung des Straßen- und Wohnungsbaus anführen. Das Verwaltungsrecht gliedert sich in das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Besondere Verwaltungsrecht. Im Allgemeinen Verwaltungsrecht sind die geltenden allgemeinen Grundsätze zusammengefasst, z. B. die Vorschriften über die grundlegenden Organisationsmerkmale der Verwaltung und die Formen des Verwaltungshandelns. Das Besondere Verwaltungsrecht regelt die einzelnen Aufgabenbereiche der Verwaltung und umfasst beispielsweise das Polizeirecht, das Schulrecht, das Baurecht, das Beamtenrecht und das Verkehrsrecht. Ein besonders wichtiges Teilgebiet des Verwaltungsrechts ist das Steuerrecht. Ein ausgebautes Steuersystem ist die Voraussetzung für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Die Erhebung von Steuern belastet aber den Bürger in besonderer Weise; die Verteilung der Steuerlast wirft schwierige Probleme der sozialen Gerechtigkeit auf. Nicht zuletzt deshalb ist das Steuerrecht überaus kompliziert. Für die verschiedenen Arten von Steuern (z. B. Einkommensteuer, Mineralölsteuer, Branntweinsteuer) gibt es jeweils besondere rechtliche Regelungen.
TEXT 2 . Sozialrecht Im modernen Sozialstaat spielt auch liehen Rechts eine immer größere der sozialen Sicherung (Renter Versicherung, Arbeitslosenve stungsbereiche (z. B. Arbetsförderung, Berufsbildungsförderung). In der Entwicklung des Sozialrechts kommt der Wandel der gesellschaftlichen Lebensverhältnisse deutlich zum Ausdruck. Es dient in besonderer Weise der individuellen Existenzsicherung, der Förderung und Erhaltung der Arbeitskraft des Einzelnen, dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung materieller Güter. In den Bestimmungen des Sozialrechts spiegeln sich die jeweils tragfähigen gesellschaftlichen Gerechtigkeitsvorstellungen wider. Dies kann man beispielhaft an der Entwicklung des Sozialhilferechts verdeutlichen. Noch im 19. Jahrhundert unterschtützte man hilfsbedürftige Menschen nicht um ihrer selbst willen. Die Aufgabe der „Armenpolizei" bestand in erster Linie in der Sicherung der öffentlichen Ordnung. Der Bedürftige hatte keinerlei Rechtsanspruch auf die Gewährung sozialer Hilfen. Heute hingegen soll der Staat dem in Not geratenen Menschen um seiner selbst willen helfen. Der Bedürftige hat einen Rechtsanspruch auf soziale Hilfe. Durch Fürsorgeleistungen soll der Staat dem Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Finanzierung und Verteilung der Sozialhilfe sind ein schwieriges Problem. Dieses Gerechtigkeitsproblem muss man immer wieder neu lösen. Die notwendigen Aufwendungen für die Sozialhilfe bestreitet man aus staatlichen Mitteln. Der einzelne Steuerzahler trägt nach Maßgabe seiner individuellen Leistungsfähigkeit dazu bei. Die Verteilung der Sozialhilfe erfolgt dagegen ausschließlich aufgrund persönlicher Bedürftigkeit. Gegenwärtig ist die Finanzierung der Sozialhilfe wegen der hohen Arbeitslosigkeit ein besonders schwieriges Problem.
Variante 2 TEXT 1. Das Grundgesetz In modernen Gesellschaften sind die Grundentscheidungen über die Form der Staatsgewalt und über die Prinzipien deren Ausübung in einer Staatsverfassung niedergelegt. Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung des politischen Gemeinwesens. Wodurch unterscheidet sich die Verfassung von den übrigen Normen des Rechts und worin liegt ihre Bedeutung für die staatliche Rechtsordnung im ganzen? Ebenso wie alle anderen Rechtsnormen ist die Verfassung ein Ergebnis politischer Entscheidungen. Anders als die übrigen Rechtsnormen regelt sie jedoch nicht Einzelprobleme; ihre Vorschriften betreffen vielmehr die Grundlagen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. In der Verfassung haben sich im besonderen Maße geschichtliche Erfahrungen niedergeschlagen. Aus diesen Erfahrungen muss man Folgerungen für die Zukunft ziehen. Verfassungsregeln sind demgemäß im besonderen Maße auf die Dauer angelegt. Auch sie müssen zwar grundsätzlich veränderbar sein, weil sich die Rechtsordnung dem Wandel der gesellschaftlichen Lebensverhältnisse anpassen muss. Das Grundgesetz der BRD steht verfassungsgeschichtlich in der Tradition des liberalen Verfassungsstaates. Dessen Prinzipien zielen seit dem 19. Jahrhundert auf die Begrenzung und Kontrolle der Staatsmacht und auf die rechtliche Sicherung von Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger. Diese Verfassungsprinzipien hatte das nazionalsozialistische Herrschaftssystem zerstört. Diese Erfahrung bestimmte nach dem Zweiten Weltkrieg den Inhalt und den besonderen Geltungsanspriich des Grundgesetzes. Dieser Geltungsanspruch der Verfassung bedeutet, dass jegliche Ausübung der Staatsgewalt mit Grundgesetz in Einklang steht. Die Verfassung ist also ein Gefolge höchstrangiger rechtlicher Normen, welche die Ausgestaltung der gesamten übrigen Rechtsordnung bestimmen sollen. Die Bedeutung dieses Geltungsanspruchs wird deutlich, wenn wir die Grundentscheidungen der Verfassung etwas genauer betrachten. Diese Grundentscheidungen der Verfassung sind das demokratische, das sozialstaatliche, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip. Diese Prinzipien ergänzt der Grundsatz der Menschenwürde, zu deren Achtung und Schutz alle Staatsgewalt verpflichtet ist. Nach dem demokratischen Prinzip ist das Volk souverän, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Grundgesetz hat dies in der Form der representati-ven Demokratie verwirklicht. Das Grundgesetz regelt im einzelnen die Organisation der Staatsorgane, ihre Kompetenzen und ihr Zusammenwirken bei der Bildung des Staatswillens. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ist alles staatliche Handeln an Gesetz und Recht gebunden. Entsprechend dem Grundsatz der Trennung der Gewalten nehmen die staatlichen Funktionen die voneinander unabhängige Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) wahr. Alle staatlichen Maßnahmen überprüfen unabhängige Richter auf ihre Rechtmäßigkeit. Das Sozialstaatsgebot ist vor allem Schutzprinzip für die wirtschaftlich Schwachen. Dem Sozialstaatspostulat liegt der Gedanke zugrunde, dass der Staat nicht nur individuelle bürgerliche Freiheiten gewähren muss, sondern auch für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit Mir soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit sorgen soll. Das Bundesstaatsprinzip hat als Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung Deutschlands eine tief verwurzelte föderalistische Tradition. Die bundesstaatliche Struktur ermöglicht die Entwicklung regionaler Besonderheiten und schafft Raum für einen differenzierten kulturellen und politischen Wfett-bewerb. TEXT 2. Grundrechte Die Grundrechte, die als Wertordnung das gesamte Grundgesetz beherrschen, schützen den einzelnen vor Eingriffen öffentlicher Gewalt und sichern seine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Grundrechte bestimmen das Verhältnis des einzelnen Bürgers zu den staatlichen Gewalten. Als unmittelbar geltendes Recht binden die Grundrechte Gesetzgebung (GG), vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ( Art. 1 GG). Die besondere Bedeutung der Grundrechte für den einzelnen Bürger liegt darin, dass sie ihm Rechte geben, auf die er sich dem Staat gegenüber berufen kann. Aufgrund dieser Rechte kann er vom Staat ein Tun oder Unterlassen. Ein Teil der Grundrechte, welche im Grundgesetz verankert sind, sind Menschenrechte. Sie stehen jedermann zu: z.B. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Glaubens- und Meinungsfreiheit, Recht auf Arbeit, Bildung, Gleichheit, Eigentum. Ein Teil sind Bürgerrechte, auf die sich nur deutsche Staatsbürger berufen können. Das wichtigste Bürgerrecht ist das Wahlrecht. Dazu gehören auch Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Presse- und Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit. Das Grundgesetz „gewährt" keine Grundrechte. Es „bekennt" sich zu unveräußerlichen Menschenrechten und konkretisiert diese in den einzelnen Grundrechten. Diese Rechte sind, so kann man sagen, „vorstaatlich", d.h., sie begründen und begrenzen die Ausübung der Staatsgewalt und sollen allen Im Grundgesetz sind folgende Grundrechte verankert: freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit (Art. 2), Freiheit der Person (Art. 2 und Art. 104), Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3), Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3), keine Benachteiligung wegen Geschlecht, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser und politischer Anschauung (Art. 3), Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit (Art. 4),kein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe gegen das eigene Gewissen (Art. 4), Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5), Schutz von Ehe und Familie (Art. 6), staatliche Ordnung von Schule und Religionsunterricht (Art. 7), Versammlungsfreiheit (Art. 8), Vereinigungsfreiheit (Art. 9), Unverletzlichkeit des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10), Freizügigkeit (Art. 11), freie Arbeitsplatz- und Berufswahl (Art. 12), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13), Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht (Art. 14), Auslieferungsverbot, Asylrecht (Art. 16), Bitt- und Beschwerderecht (Petitionsrecht, Art. 17), Anrufung der Gerichte bei Rechtseingriffen durch die öffentliche Gewalt (Art. 19), Gewährung des gesetzlichen Richters (Art. 101), Einräumung rechtlichen Gehörs (Art. 103). Alle Grundrechte kann man in zwei große Gruppen einteilen: Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte. Nach ihren hauptsächlichen Schutzzwecken gliedert man die Freiheitsrechte in drei Gruppen. Die erste umfasst alle diejenigen Rechte, die den Menschen als Individuum, seine Würde und seine Person schützen. Daneben treten als zweite Gruppe die wirtschaftlichen Freiheitsrechte. Eine dritte Gruppe von Freiheitsrechten umfasst die Rechte auf Beteiligung und Mitwirkung am politischen und gesellschaftlichen Leben. Die Freiheitsrechte hängen vielfältig miteinander zusammen. Zwei einfache Beispiele sollen dies verdeutlichen. Das Grundrecht auf Freizügigkeit, d.h. das Recht aller Deutschen, sich innerhalb der Bundesrepublik frei zu bewegen und überall ihren Wohnsitz zu nehmen, ist ein Ausdruck persönlicher Freiheit; es ist aber ebenso eine Voraussetzung für die freie Teilnahme am gesamten öffentlichen Leben. Die Vereinigungsfreiheit, d.h. das Recht, Vereine zu gründen und Vereinen beizutreten, gilt ebenso für private wie für politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bereiche menschlichen Zusammenlebens. Mit der Sicherung der Freiheit ist die Garantie der Gleichheitsrechte untrennbar verbunden. Art.3, Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Das Grundgesetz konkretisiert diesen allgemeinen Gleichheitssatz in mehreren Bestimmungen, z.B. die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, das umfassende Verbot rechtlicher Diskriminierung aus rassischen, religiösen, politischen und anderen Gründen, das Recht auf die staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen.
Variante 3 TEXT 1. Verfassungsgeschichtlicher Überblick
Will man die Lage des Verfassungsrechts heute untersuchen, so muss kurzer verfassungsgeschichtlicher Überblick die zwangsläufigen Zusammenhänge einerseits und die Neuerung durch Brüche aller Traditionen andererseits verdeutlichen. Betrachtet man die staatliche Entwicklung in Deutschland, so wird klar, dass man erst recht spät Verfassungen im engeren, eigentlichen Sinne antrifft. Das alte Germanien, von dem wir vor allem durch den römischen Feldherrn Cäser und den römischen Schriftsteller Tacitus Kenntnis haben, bestand aus zahlreichen Völkerschaften. Alle Freien übten die Staatsgewalt in der Volksversammlung aus. Hier wählte man den Fähigsten und Angesehensten als Herzog. In der Völkerwanderungszeit schlossen sich die Völkerschaften zu Stammesgemeinschaften zusammen, die sich allmählich zu absoluten Erbmonarchien mit einem König als Staatsoberhaupt entwickelten. Zur Belohnung für den Königdienst erhielten die Gefolgsleute (Vassalen) Lehen (feudum). Daher bezeichnet man diesen Staat als Feudalstaat. Aus diesem germanischen Heereskönigstum, das die Rechte der Volksversammlung nach und nach an sich gezogen hatte, entstand das fränkische Königstum. Unter Karl dem Großen erlangte das Frankenreich große Macht und wurde zur bedeutendsten Reichsbildung des Mittelalters. Die Kaiserkrönung Ottos I. im Jahre 962 gilt als die Entstehung des sogenannten „Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation", das nach einer teils glanzvollen, teils tragischen Geschichte im Jahre 1806 endete. In seinen Anfängen war das Erste Deutsche Reich ein Einheitsstaat. Der Kaiser hatte die unbeschränkte Herrschaftsgewalt (Legislative, Judikative, Exekutive). Durch die Entwicklung Preußens zur europäischen Großmacht verlor das Reich gänzlich an Bedeutung. Nach der Niederlage durch Napoleon begann in Preußen eine umfassende innere Staatsreform, welche folgende Maßnahmen unter anderem enthielt: Trennung von Justiz (Judikative) und Verwaltung (Exekutive), Einführung einer kommunalen Selbstverwaltung, Aufhebung der bäuerlichen Erbuntertänigkeit, Einführung der Gewerbefreiheit, Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Schrieb die deutsche Bundesakte von 1815 Verfassungen für alle Bundesstaaten vor, so fanden sich nur die süddeutschen Regierungen dazu bereit (Nassau, Bayern und Baden). Was selbstbewusste Bürger in Amerika und Frankreich erkämpft hatten, kam in Deutschland als ein mehr oder minder widerwillig gewährtes Zugeständnis von oben. Erst die deutsche Revolution von 1848 verhalf der demokratischen Verfassungsbewegung zu einem ersten Durchbruch, wenn auch der freiheitliche Verfassungsentwurf von 1849 nicht Erst 1919 schuf die Weimarer Nationalversammlung die Reichsverfassung, nach der das Deutsche Reich eine Republik war. Der Nationalsozialismus versetzte der Weimarer Republik und damit der Weimarer Reichsverfassung den Todesstoß. Nach dem Tod Hindenburgs war mit dem „Gesetz über das Staatsoberhaupt" vom 1.08.1934 das Amt des Reichspräsidenten beseitigt und dessen Befugnisse übernahm der „Führer und Reichskanzler". Dieser war damit Staatsoberhaupt, oberster Gesetzgeber, Regierungschef, Gerichtsherr, Wehrmachtsbefehlshaber sowie Führer der NSDAP als der einzigen Partei. Die absolute Diktatur war erreicht. Mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 endete auch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft. Der Parlamentarische Rat verabschiedete am 8. Mai 1949 mit großer Mehrheit das Grundgesetz. War die weitere Entwicklung damals zunächst nicht absehbar, zeigte sich jedoch sehr bald, dass der Wille der Bevölkerung auf beiden Seiten der Grenze nach der deutschen Einheit bestand. Am 3. Oktober 1990 konnte man mit der Wiedervereinigung Deutschlands den Schlusssatz der ursprünglichen Präambel des Grundgesetzes verwirklichen: „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden". TEXT 2. Bundestag und Bundesrat Das Grundgesetz regelt die Organisation der Staatsorgane, ihre Kompetenzen und ihr Zusammenwirken bei der Bildung des Staatswillens. Diese Or-ganisations- und Verfahrensregeln sind nach dem Prinzip der staatlichen Gewaltenteilung ausgestaltet worden. Man unterscheidet drei Grundtypen staatlicher Tätigkeit: Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). Diese Aufgaben werden von dafür geeigneten Staatsorganen wahrgenommen. Der Deutsche Bundestag ist als Vertretung des Volkes das oberste gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland. Seine Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Das Wahlrecht bezieht Elemente der Persönlichkeitswahl in das Verhältniswahlrecht1 mit ein. Eine Hälfte der Abgeordneten wird in direkter Wahl und die andere Hälfte über die Landeslisten der kandidierenden Parteien gewählt. Der Bundestag, dem über 650 Abgeordnete angehören, hat folgende wichtige Funktionen: 1)Die Gesetzgebungsfunktion. Das Parlament soll in einem demokrati schen Staat die staatliche Ordnung und das Zusammenleben der einzelnen Bürger in der Gemeinschaft durch Gesetze regeln. Es ist dazu berufen, weil es direkt vom Volk gewählt wird. 2)Die Wahlfunktion. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler, wirkt an der Wahl des Bundespräsidenten mit, wählt durch den Wahlmännerausschussdie Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts (die andere Hälfte wählt der Bundesrat), ist an der Wahl der Bundesrichter beteiligt. 3)Die Kontrollfunktion. Das Parlament soll die Regierung kontrollieren. In der Parteiendemokratie nimmt diese Funktion vor allem die Opposition wahr, weil die Regierugsparteien diese Aufgabe naturgemäß vernachlässigen. Das Parlament kontrolliert die Regierung durch die Möglichkeit des Miss trauensvotums, durch das Recht, den Haushaltsplan festzustellen, Anfragen 4)Die politische Repräsentation des deutschen Volkes. Nach dem Wahlrecht sind nur diejenigen Parteien im Bundestag vertreten, die wenigstens 5% der Stimmen oder drei Direktmandate erhalten haben. Im Deutschen Bundestag sind sechs Parteien vertreten: die Christlich-Demokratische Union (CDU), die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Freie Demokratische Partei (FDP), die Christlich-Soziale Union (CSU), die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) und das Bündnis 90/Grüne. Die Abgeordneten schließen sich entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Die Stärke der Fraktionen bestimmt die zahlenmäßige Zusammensetzung in den Ausschüssen des Bundestages. Die Abgeordneten sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Deswegen verliert ein Abgeordneter auch dann nicht sein Mandat, wenn er seine Partei verlässt. Gesetzesentwürfe werden aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat oder durch die Regierung eingebracht. Sie durchlaufen im Bundestag drei Lesungen, bei denen die Entwürfe häufig verändert werden. Die Hauptarbeit der Gesetzesberatung wird heute in den spezialisierten Ausschüssen geleistet. Die entscheidende Abstimmung erfolgt im Plenum in der dritten Lesung. Der Bundesrat, die fertretung der Länder, wirkt als föderatives Element bei der Gesetzgebung mit. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen oder abberufen. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen sechs Stimmen. Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Bestimmte Gesetze des Deutschen Bundestages bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung muss ihre Gesetzesentwürfe zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuleiten. Erst dann darf sie diese im Bundestag einbringen. Er hat bei Zustimmungsgesetzen ein Veto- und bei anderen Gesetzen ein Einspruchsrecht, wenn sie vom Bundestag beschlossen worden sind. Der Bundesrat nimmt dem Bundespräsidenten gemeinsam mit dem Bundestag den Amtseid ab. Sein Präsident ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten. Er wirkt bei der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts mit. Die Hälfte der Mitglieder dieses Gerichts werden von ihm gewählt. Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates sind im Jahre 1992 auf Angelegenheiten der Europäischen Union ausgedehnt worden. Dementsprechend ist auch Art. 52 Abs. 3a eingefügt worden.
Variante 4 EXT 1. Die Bundesregierung
Die Bundesregierung ist ein Teil der Exekutive. Ihre Tätigkeit erschöpft sich allerdings nicht darin, den Staat zu verwalten. Sie leitet vielmehr die Politik des Staates, ist also im Gegensatz zu einer normalen Behörde kein bloßes Verwaltungs-, sondern ein politisches Verfassungsorgan. Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne Aussprache gewählt. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanz-iprs vnm BundesDräsidenten ernannt und entlassen. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den vorgesehenen Eid. Das Grundgesetz räumt dem Bundeskanzler eine besonders starke Stellung ein. Daher wird das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland als ,. Kanzlerdemokratie" bezeichnet. Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Regicrungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler wird vom Parlament ohne Aussprache gewählt. Damit wird verhindert, dass die Wahl durch endlose Debatten verzögert und das Ansehen des Kanzlers bereits vor seiner Wahl aufgaind der Diskussion über seine Eignung geschmälert wird. Der Bundespräsident schlägt demParlament einen Kandidaten vor. Er muss sich daher bei den Parteien vergewissern, welcher Bewerber überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Praktisch stehen die konkurrierenden Kanzlerkandidaten schon seit dem Wahlkampf fest, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt von den Parteien nominiert werden. Im ersten Wahlgang kann der Kandidat die absolute Mehrheit erreichen. Ist sie erreicht, muss der Bundespräsident den Gewählten zum Kanzler ernennen. Ist sie nicht erreicht, ist niemand gewählt. Nunmehr läuft eine 14-tägige Frist, innerhalb derer beliebig viele Wahlvorgänge möglich sind. Auch hier ist aber nur derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit erreicht. Nach Ablauf dieser Frist genügt einem neuen Wahlgang die relative Mehrheit. Trotzdem ist hier wichtig, ob der Gewählte die absolute oder nur die relative Mehrheit erreicht. Hat er die absolute Mehrheit, muss ihn der Bundespräsident ernennen. Hat er nur die relative Mehrheit, so kann er ihn entweder ernennen oder den Bundestag auflösen. Der Bundeskanzler und die Minister dürfen kein besoldetes Amt1, kein Gewerbe und keinen Beruf oder ähnliche Funktionen ausüben. Die Zahl der Minister ist verfassungsmäßig nicht festgelegt. Jede Bundesregierung kann sie neu bestimmen, wobei bisher die „fünf klassischen Ministerien" (Inneres, Äußeres, Verteidigung, Finanz, Justiz) stets vertreten waren. Eine besondere Stellung nehmen dabei der Finanzminister und der Verteidigungsminister ein. Der Finanzminister überwacht den Haushalt der anderen Ministerien. Der ferteidigungsminister hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr, solange der Verteidigungsfall2 nicht eintritt. Im Verteidigungsfall geht sie auf den Bundeskanzler über. Die Bundesregierung macht die Politik der BRD, ist an der Gesetzgebung beteiligt und nimmt Verwaltungsaufgaben wahr. Sie trifft die außen- und innenpolitischen Entscheidungen, hat das Recht zur Gesetzesinitiative, kann Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Bundesregierung hat die Aufsicht über die Länder. Außerdem kontrolliert sie die Bundesbehörden. Der Bundeskanzler kann den Ministern im Einzelfall keine Weisungen erteilen. Er kann aber darauf bestehen, dass sie seine allgemeine politische Zielrichtung nicht außer acht lassen. Im äußersten Fall kann er beim Bundespräsidenten ihre Entlassung durchsetzen. Die Regierung ist gegenüber dem Parlament verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Bundestag kann die Regierung durch ein Misstrauensvotum ablösen. Dieses Misstrauensvotum kann sich jedoch nur gegen den Kanzler und nicht gegen einzelne Bundesminister richten. Der Bundestag kann einen Kanzler (und mit ihm seine Regierung) nur dann ablösen, wenn er zugleich mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählt.
TEXT 2. Der deutsche Föderalismus Die Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland soll den föderativen Charakter des deutschen Staates zum Ausdruck bringen. Föderalismus in Deutschland heißt also, dass der Gesamtstaat aus dem Bund als Zentralstaat und den Ländern als Gliedstaaten gebildet wird. Die Territorien von 16 Bundesländern sind zusammen das Staatsgebiet Deutschlands. Die Länder sind als Glieder des Bundes echte Staaten mit eigener Staatsmacht und ihren ferfas-sungsinstitutionen. Im Bundesstaat ist die Staatsgewalt zwischen den Gliedstaaten und dem Gesamtstaat (dem Bund) verteilt. Das Grundgesetz trifft die Aufteilung der Kompetenzen in den Artikeln 30,70,83,92,105. Bundesstaaten sind außer der Bundesrepublik beispielsweise die USA, die Schweiz, die Russische Föderation. Das föderalistische System der Bundesrepublik ist weitgehend historisch bedingt. Der deutsche Bund von 1815 war ein Staatenbund. Alle wesentlichen Rechte blieben bei den deutschen Einzelstaaten. Das deutsche Reich von 1871 und seine Verfassung entstanden durch einen Vertrag der Landesfürsten, der den überwiegenden Teil der Staatsgewalt bei den Ländern beließ. Die politische Einheit des Reiches wurde weniger durch die Verfassung als durch die absolut dominierende Stellung Preußens innerhalb des Reiches gewährleistet. Die Weimarer Republik von 1919 stärkte die Zentralgewalt erheblich, hielt jedoch am Prinzip des Föderalismus fest. Als nach dem 2. Weltkrieg die westlichen Besatzungsmächte den Zusammenschluss ihrer Zonen planten, hielten viele Politiker den Föderalismus für überflüssig. Die Anhänger der historischen Tradition des Föderalismus setzten sich jedoch durch. Sie wurden von den Siegermächten unterschtüzt, die eine starke Zentralgewalt verhindern wollten. Durch das Prinzip des Föderalismus soll der Einheitsstaat verhindert werden, in dem alle politischen Probleme von einer zentralen Gewalt gelöst werden. Im Föderalismus soll die kleinere Einheit Aufgaben, die nur ihren Bereich betreffen, selbst erfüllen.Sowohl der Bund als auch die Länder haben das Regierungssystem des repräsentativ-parlamentarischen Typus. Es besteht aus dem Bundestag als Parlament des Bundes und den Landtagen (in Bremen und Hamburg: den Bürgerschaften; in Berlin — dem Abgeordnetenhaus) und den Regierungen: Bundeskanzler und Bundesminister als Regierung des Bundesund Ministerpräsident und Landesminister (in Bremen und Hamburg: Bürgermeisterund Senatoren; in Berlin: Regierender Bürgermeisterund Senatoren) als Landesregierungen. Nur der Bund kennt die Institution des Staatsoberhauptes im Amt des Bundespräsidenten, während die Länder auf das Amt des Landesoberhauptes verzichtet haben. In Bund und Ländern bestehen jeweils eigene Verwaltungsorgane mit eigenem Personal als Bundes- oder Landesbeamte. Das sind zum Beispiel: Bundesministerien und Landesministerien, die Grenzpolizei des Bundes und die Polizeien einzelner Länder, Zollämter des Bundes und Finanzämter in den Ländern, Gesundheitsbehörden des Bundes und Gesundheitsbehörden der Länder. Der ßundesstaat kann auch in der Rechtsprechung erfahren werden. Bund und Länder haben jeweils eigene Gerichte für die verschiedenen Arten von Gerichtsbarkeit. In der Regel kommt der Bürger zunächst mit den Gerichten seines Landes in Berührung, so wenn er wegen eines Verkehrsdelikts angeklagt wird, mit einem Amtsgericht des Landes, wenn gegen eine Baugenehmigung klagt, mit dem Verwaltungsgericht seines Landes, wenn er eine Kündigung für ungerecht hält, mit einem Arbeitsgericht seines Landes. Nur in Ausnahmefällen trifft der Bürger auf Bundesgerichte. Sie sind die oberste Instanz der einzelnen Gerichtszweige, nämlich: der Bundesgerichtshofin Karlsruhe, das Bundesverwaltungsgericht in Berlin, der Bundesfinanzhof in München, das Bundesarbeitsgericht in Kassel, das Bundessozialgericht in Kassel. Für die ferfassungsgerichtsbarkeit gibt es: für den Bund das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, für die Länder die jeweiligen ferfas-sungs- und Staatsgerichtshöfe. Die föderative Organisationsstruktur wird auch in der Organisation und den Aktivitäten der politischen Parteien erkennbar. Die Parteien haben sich dem bundesstaatlichen Aufbau angepasst und sich in Landesverbänden organisiert. Die Ergebnisse von Landtagswahlen haben direkte und indirekte Rückwirkungen auf den Bund, z. B. auf die Zusammensetzung des Bundes-ratesoderaufdie Gesetzgebungstätigkeit des Bundestages. Es kann auch vorkommen, dass der Ausgang von Bundestagswahlen sich auf die Zusammensetzung einer Landesregierung auswirkt. Da Föderalismus auch Konkurrenz der politischen Parteien bedeutet, konkurrieren deren Regierungen und parlamentarische Mehrheiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Föderalismus in Deutschland wird auch in der Vielgestaltigkeit kultureller Einrichtungen erlebt. Da können beispielsweise die allen Landesuniversitätenin Heidelberg (1378), in München (1472), Jena (1558) erwähnt werden. Der Föderalismus tritt in der BRD auch in anderen Lebensbereichen in Erscheinung4: Theater, Museen, Bibliotheken, Denkmäler, im Bereich der elekronischen Medien, Pressewesen, im Verbandsbereich. Föderalismus in Deutschland wird auch in der Vielgestaltigkeit kultureller Einrichtungen erlebt. Da können beispielsweise die alten Landesuniversitäten in Heidelberg (1378), in München (1472), Jena (1558) erwähnt werden. Der Föderalismus tritt in der BRD auch in anderen Lebensbereichen in Erscheinung: Theater, Museen, Bibliotheken, Denkmäler, im Bereich der elekronischen Medien, Pressewesen, im Verbandsbereich.
Variante 5 TEXT 1. Die Gerichte In Aufbau und Zuständigkeit der Gerichte spiegeln sich der Umfang des modernen Rechts und das rechtsstaatliche Bedürfnis nach umfassendem Rechtsschutz wider. Entsprechend dem föderativen Charakter der Bundesrepublik Deutschland gibt es Gerichte des Bundes und der Länder. Die meisten Prozesse finden vor den Gerichten der Länder statt. Die Aufgabe der Bundesgerichte ist es vor allem, für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen. Abgesehen' von der Verfassungsgerichtsbarkeit ist in der BRD die rechtsprechende Gewalt in fünf selbstständige Gerichtszweige aufgeteilt, an deren Spitze jeweils ein oberster Gerichtshof steht. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es die Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Begriff der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedeutet keine Hervorhebung gegenüber den anderen Gerichtszweigen. Innerhalb der einzelnen Gerichtszweige gibt es mehrere Instanzen, die einander über- bzw. untergeordnet sind. Die Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind — von unten nach oben — die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der Obergerichtshof. Die übrigen Gerichtszweige sind dreistufig aufgebaut, mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, die nur zwei Instanzen hat. Die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind zuständig für alle Strafverfahren, alle Streitigkeiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts; Angelegenheiten der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit" wie Vormundschafts-, Nachlass- und Grundbuchsachen. Aus der Zuständigkeit der Zivilgerichte ist jedoch das Arbeitsrecht als ein besonders wichtiges Sondergebiet des Privatrechts herausgenommen. Über bestimmte Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet das Bundespatentgericht. Die Verwaltungsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen den Bürgern und der Staatsgewalt, z. B. für Klagen von Bürgern gegen Behörden (beispielsweise wegen der Ablehnung einer Baugenehmigung) oder für Klagen gegen Atomanlagen, Flughäfen, gegen die Versagung von Studienpläten, für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern. Auch die Klagen von Beamten gegen ihren Dienstherrn gehören vor die Verwaltungsgerichte. Die Arbeitsgerichte befassen sich mit Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (z. B. Konflikte um die Lohnzahlung oder die Rechtmässigkeit von Kündigungen) sowie mit Fragen aus dem Betriebsverfassungsrecht, wie Mitbestimmung in den Betrieben. Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien, also zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (z. B. bei Konflikten um die Rechtmäßigkeit eines Streiks). Die Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten zwischen Bürgern und Staat über Steuern und Abgaben. Da das moderne Steuerrecht außerordentlich kompliziert ist, ist die Möglichkeit, ein Finanzgericht anzurufen, ein richtiges Rechtsbehelf für den Bürger, der die rechtmäßige Anwendung bestimmter steuerrechtlicher Vorschriften durch das Finanzamt in seinem Fall bezweifelt. Die Sozialgerichte sind zuständig für Streitigkeiten über die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Kriegsopferversorgung und das Kassenarztrecht. Das Verfahrensrecht regelt die Einleitung des Gerichtsverfahrens, den Ablauf des Prozesses und die Beweiserhebung, das Zustandekommen des Gerichtsurteils und die Voraussetzungen für die Anrufung eines übergeordneten Gerichts nach ergangenem Urteil. Die Prozessbeteiligten haben grundsätzlich die Möglichkeit, ein gerichtliches Urteil anzufechten und es durch ein Gericht der höheren Instanz nachprüfen zu lassen. Die wichtigsten Rechtsmittel, die den Prozessbeteiligten dafür zur Verfügung stehen, sind die Berufung und die Revision6. Bei der Berufung wird die angefochtene Gerichtsentscheidung von der höheren Instanz sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten überprüft, also im ganzen neu aufgerollt. Bei der Revision hingegen wird der Sachverhalt nicht erneut überprüft; es wird nur geprüft, ob das untergeordnete Gericht das Recht im betreffenden Fall richtig angewandt hat. Revisionsgerichte sind in der Regel die obersten Gerichtshöfe eines jeden Gerichtszweiges. Die Revisionstätigkeit der obersten Gerichte dient der Vereinheitlichung der Gesetzesauslegung und damit der gleichen Anwendung des geltenden Rechts.
TEXT 2. Das Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist ein selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Das Gericht ist ein ferfassungsorgan, das in der deutschen Verfassungsgeschichte kein Vorbild mit vergleichbaren Kompetenzen hat. Es wacht darüber, dass das Verfassungsrecht nicht verletzt wird. Es entscheidet grundsätzlich verfassungsrechtliche Fragen, unterzieht auch politische Fragen einer rechtlichen Würdigung. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes, der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. In bestimmten Fällen haben seine Einzelentscheidungen Gesetzeskraft. Die Verfassungsbeschwerde ist im Grundgesetz verankert. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, nach Ausschöpfung des vorgesehenen Rechtsweges vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt der deutschen öffentlichen Gewalt zu erheben. Als „Oberster Hüter der Verfassung" ist das Bundesverfassungsgericht diejenige Institution, die berufen ist, sie zu überwachen und autoritativ auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht besieht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, wobei drei Richter jedes Senats aus den Obersten Gerichtshöfen des Bundes stammen müssen. Die Richter müssen — wie andere Richter — die Befähigung zum Richteramt besitzen, das 40. Lebensjahr vollendet haben, das passive Wahlrecht besitzen und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden. Die Amtszeit der Verfassungsrichter dauert zwölf Jahre, längstens bis zum 68. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die Verfassungsrichter dürfen weder dem Bundesrat, dem Bundestag, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Die Richter jedes Senats werden je zum Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt. Der Bundesrat wählt direkt, dagegen setzt der Bundestag einen Wahlmännerausschuss ein, der aus zwölf Mitgliedern besteht. Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter werden vom Bundestag und Bundesrat im Wechsel gewählt. Die Verfassungsrichter kommen nicht nur aus der Justiz, sondern auch aus der praktischen Politik und der Rechts- Die wichtigsten Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts liegen in der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Normenkontrolle) und in der Entscheidung der Verfassungsbeschwerden. Es gibt zwei Arten der Normenkontrolle: 1. Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 des Grundgesetzes geregelt. Die dort genannten Bundes- und Landesorgane können, wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig oder Landesrecht für unvereinbar mit Bundesrecht halten, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. 2. Die konkrete Normenkontrolle (Art. 100) ergibt sich aus dem richterlichen Prüfiingsrecht. Die Befugnis, Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht zu überprüfen, steht allen Gerichten zu, aber die verbindliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit ist dem Bundesverfassungsgericht — bei Ländergesetzen auch Landesverfassungsgerichten — vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht ist vor allem in folgenden Fällen zuständig:
Die Belastung des Bundesverfassungsgerichts nimmt von Jahr zu Jahr zu. Immer mehr Bürger suchen im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ihr Recht oder das, was sie für ihr Recht halten.
Variante 6 TEXT 1. Vermittlungausschuss Wenn der Bundesrat einem Gesetz nicht zustimmt oder dagegen Einspruch einlegt, dann besteht die Gefahr, dass eventuell gar kein Gesetz zustande kommt. Damit in einer solchen Konfliktsituation das Gesetzgebungsverfahren nicht blockiert wird, sieht die Verfassung eine Institution und ein Verfahren vor, das die beiden gesetzgebenden Körperschaften — Bundestag und Bundesrat zusammenbringt, um eine Übereinstimmung herbeizufuhren: den \fermittlungsausschuss und das Vermittlungsverfahren. Der Vermittlungsausschuss besteht aus je 16 Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats. Die Bundesregierung entsendet keine Mitglieder in diesen Ausschuss, hat aber das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, zwischen Bundesrat und Bundestag zu vermitteln, wenn diese bei einem bestimmten Gesetz verschiedene Auffassungen vertreten. Seine Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. In der Regel ruft der Bundesrat den Vermittlungsaus-schuss an. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen können auch die Bundesregierung und der Bundestag die Einberufung verlangen. Der Vermittlungsausschuss hat zu versuchen, einen Kompromiss über den Gesetzesbeschluss des Bundestages zu finden. Bedenken und Einwände des Bundesrates sollen ausgeräumt oder doch wenigstens gemindert werden. Ziel der Vermittlungstätigkeit ist es, durch politischen Willen und Vernunft trotz Meinungsverschiedenheiten doch zu einem Gesetz zu gelangen. Der Ver-mittlungsausschuss legt entweder einen Einigungsvorschlag vor oder stellt fest, dass eine Einigung nicht zu erzielen ist. Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt, so muss darüber zunächstder Bundestag noch einmal abstimmen. Nimmt der Bundestag den Vermittlungsvorschlag an, dann hat der Bundesrat über die Annahme des geänderten Gesetzes zu entscheiden. Lehnt der Bundestag ab, so muss der Bundesrat über den ursprünglichen Gesetzesbeschluss entscheiden. Dies gilt auch, wenn der Vermittliingsausschuss die Änderungswünsche des Bundesrates ablehnt oder wenn überhaupt kein Vermittlungsvorschlag zustande kommt. Versagt der Bundesrat einem zustimmungsbedürftigen Gesetz seine Zustimmung, kann es vorkommen, dass die Bundesregierung oder der Bundestag von ihrem Anrufungsrecht Gebrauch machen. Der Vermittlungsausschuss ist bei Zustimmungsgesetzen bis zu dreimal für ein Gesetzesvorhaben anzurufen, jedoch nicht von demselben Organ mehrmals. Den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses kommt das Verdienst zu, tiefgreifende Gegensätze zwischen Bundestag und Bundesrat durch Kompromissbereitschaft und Flexibilität weitgehend zu überwinden und eine Einigung im Gesetzgebungsverfahren herbeizuführen. Das hat nicht selten zu prinzipieller Kritik am Vermittlungsausschuss geführt. Man wirft ihm vor, er hat sich zum Oberschiedsrichter über Bundestag und Bundesrat aufgeschwungen und entscheidet selbstherrlich hochkomplexe Probleme, um deren Lösung sich Abgeordnete, Regierungsmitglieder, Beamte und Sachverständige intensiv bemüht hatten. Die Vbrwürfe verfolgen ein berechtigtes Anliegen, werden aber gleichwohl der Arbeit des Vermittlungsausschusses nicht gerecht. Denn seine Aufgabe ist, alles zu versuchen, um die wechselseitige Blokadege-fahr zwischen Bundestags- und Bundesratsmehrheit zu beseitigen und gegensätzliche politische Zielvorstellungen anzugleichen. Er hat auf die Effizienz des Gesetzgebungsverfahrens hinzuwirken.
TEXT 2. Gesetzesauslegung Rechtliche Begriffe sind einem bestimmten Sachverhalt eindeutig zuzuordnen, aber sie werfen angesichts der Vielfalt möglicher Gegebenheiten in der LebenswirkJichkeit auch Zweifelsfragen häufig auf. Die Gerichte sind mit ganz ähnlichen Problemen konfrontiert wie die staatliche Verwaltung, die Rechtsvorschriften gegenüber dem Bürger anzuwenden hat — mit dem Unterschied allerdings, dass die Gerichte solche Zweifelsfragen letztverbindlich zu entscheiden haben. Wenn die gesetzliche Vorschrift selbst keine zweifelsfreie Antwort zulässt, dann muss das Gericht den Sinn der Vorschrift erst ermitteln. Diese Sinnermittlung geschieht durch die Auslegung der Gesetze. Die Gesetzesauslegung ist eine wichtige Aufgabe der Gerichte. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Bedeutung rechtlicher Begriffe im Einzelfall genau bestimmt werden muss. Die Gesetzesauslegung ist unausweichlich, weil auch noch so genaue gesetzliche Vorschriften nicht alle denkbaren Fälle durch aligemeine Bestimmungen exakt regeln können. Bei der Auslegung der Gesetze werden der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften und der verfolgte Zweck in Betracht gezogen. Der Soziologe Max Weber hat das Gerichtsverfahren mit einem Automaten verglichen, in dem man oben die Akten zusammen mit den Kosten hinein-wirft, damit unten das Urteil herauskommt. Er wollte damit die moderne Rechtsprechung als ein Verfahren charakterisieren, in dem konkrete Fälle als Anwendungsfälle allgemeiner Regeln erkannt und entschieden werden. Dieses Verfahren ist allen anderen Verfahren der Konfliktentscheidung vorzuziehen. Gleichwohl ist die Anwendung der Gesetze auf einen konkreten Einzelfall keine Rechenaufgabe, für die es immer nur eine einzige richtige Lösung geben kann. Zwar gibt es im Alltag der Rechtsprechung viele Fälle, die ganz eindeutig entschieden werden können. Aber auch die weniger eindeutigen Fälle müssen gelöst werden, weil im Rechtsstaat ein zuständiges Gericht diese Entscheidung nicht mit der Begründung versagen darf, dass der betreffende Fall zu große Schwierigkeiten hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung enthält. Bei der Entscheidung rechtlicher Zweifelsfragen sind die vielen einzelnen Gerichte, die jeden Tag Recht zu sprechen haben, jedoch nicht auf sich allein gestellt. Mit der Entscheidung von Zweifelsfragen setzt jedes Gericht Maßstäbe für die künftige Bewertung unklarer Rechtsbegriffe. Zwar entscheiden die Gerichte nur über den vorliegenden Einzelfall. Jedoch wird das Gericht, sobald sich ein entsprechender Fall wieder ereignet, im gleichen Sinn entscheiden. Außerdem werden andere Gerichte, die davon Kenntnis bekommen, diese Entscheidung als Orientierungshilfe benutzen, statt die entsprechenden Rechtsnormen selbständig auszulegen. Auf diese Weise gewinnen rechtliche Vorschriften, die in der sprachlichen Form der Gesetze unklar geblieben sind, allmählich ihre Konture. Die Rechtsprechung trägt damit zur Fortbildung des Rechts bei. Dies gilt vor allem für die Entscheidungen der Revisionsgerichte, an denen sich die übrigen Gerichte orientieren. Auf diese Weise schützen die Gerichte die Rechtssicherheit, indem sie den allgemeinen Vorschriften der Gesetze im Einzelfall Geltung verschaffen. Zur Rechtssicherheit tragen sie auch dadurch bei, dass sie rechtsverbindliche Entscheidungen dort treffen, wo die Bedeutung der Rechtsnormen nicht eindeutig ist.
Variante 7 TEXT 1. Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt Das Strafrecht unterteilt sich in zwei Bereiche: den Allgemeinen und den Besonderen Teil. Die zutreffende Strafrechtsnorm ist im besonderen Teil zu finden. Sie wird durch allgemeine Vorschriften ausgefüllt und begrenzt. Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema des Sachverhalts:
Ein Tatbestand setzt sich aus objektiven sowie subjektiven Voraussetzungen zusammen. Der objektive Tatbestand ist durch drei Merkmale gekennzeichnet:
Es werden folgende Prüfungsschemata empfohlen, die als bestimmte Leitlinien für ein logisch korrektes und möglich rationelles forgehen bei der Straf-fallösung zu benutzen sind. I. Tatbestandsmäßigkeit 1) Objektiver Tatbestand. Hier sind zu prüfen: a) falls der zu prüfende Tatbestand kein Allgemeindelikt umschreibt, beson dere objektiv-täterschaftliche Merkmale; b) die Art des Angriffsobjekts (z. B. fremde bewegliche Sache); c) die tatbestandsmäßige Handlung und die diese Handlung genauer kenn zeichnenden objektiven Tatbestandsmerkmale (z. B.: Ist die Körperverlet zung mittels einer Waffe begangen?); d) bei den Erfolgsdelikten: der Zurechnungszusammenhang, insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (z. B. Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem Tod des Opfers). 2) Subjektiver Tatbestand. a) Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestands (Handelte der Täter in bezug auf alle Umstände, die unter die Merkmale des objektiven Tatbestands subsumiert wurden, wissentlich und willentlich?); b)besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (z. B. Absicht der rechtswid rigen Zueignung). II. Rechtswidrigkeit Hier ist lediglich zu prüfen, ob das ferhalten nicht rechtswidrig ist, dass es unter den Tatbestand eines Rechtfertigungsgrundes subsumierbar ist. Die Rechtfertigungsgründe sind: die Notwehr, der Notstand, die Selbsthilfe. III.Schuld 1)Schuldfähigkeit. 2)Entschuldigungsgründe. 3)Aktuelles oder potentielles Unrechtsbewusstsein. Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungs-gmndes ist innerhalb der Schuld zu prüfen, wenn er als Verbotsirrtum begriffen wird oder wenn er lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen dem Tatum- IV.Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen 1)Persönliche Strafausschließungsgründe. 2)Persönliche Strafaufhebungsgründe. 3)Objektive Bedingungen der Strafbarkeit (z. B. die Nichterweislichkeit) 4)Strafantrag. Das Wissen um die Tatbestandsverwirklichung bedeutet, dass der Täter die Umstände gekannt haben muss, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Wer bei Begehung einer Tat einen Umstand nicht kennt, welcher zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Im Falle eines Irrtums über Umstände einer Tat kann folglich der Vorsatz ausgeschlossen sein. Ein Beispiel: die Krankenschwester K. schaltet die Herz-Lungen-Maschine ab, da sie den Patienten für tot hält. Schuld im strafrechtlichen Sinn ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Schuldiinfähig ist gemäß dem Strafgesetzbuch ( StGB ), wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, wer wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. TEXT 2. Das vorsätzlich vollendete Unterlassungsdelikt Strafbar im Sinn des Strafgesetzbuches kann nicht nur sein, was getan wird, sondern auch, was zu tun unterlassen wird. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein einen gesetzlichen Tatbestand erfüllender Erfolg nicht eintritt. Wer rechtlich für das Nichteintreten eines Erfolgs einzustehen hat, ist Garant. Eine Garantentstellung kann sich aus den im folgenden beschriebenen Gründen ergeben. Unbestritten ist die Beschützergarantenstellung bei Familien. Eine Mutter muss für das Wohl ihres Kindes sorgen. Lässt sie es verhungern, kommt eine Strafbarkeit wegen Mordes oder Totschlags durch Unterlassen in Bertracht. Die Beschützergarantenstellung kann auch durch eine Obhutsübernahme begründet sein. Das Mädchen, das die Kinder einer Familie anvertraut bekommt, treffen die gleichen Pflichten wie die Mutter. Als Überwachungsgarant hat rechtlich einzustehen, wer eine bestimmte Gefahrenquelle verursacht. Die Gefahr kann dabei von einer Sache, einer anderen oder eigenen Person ausgehen. X. bleibt mit seinem Auto auf der Autobahn aufstehen und kann gerade noch auf die Standspur rollen. Als Überwachungsgarant für sein Auto hat er dafür zu sorgen, dass es keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darslellt. Deshalb muss er beispielsweise ein Warndreieck aufstellen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und es geschieht dadurch ein Unfall, kommt eine Strafbarkeit von X. durch Unterlassen in Betracht. Ähnlich verhält es sich, wenn der Vater zusieht, wie sein sechsjähriger Sohn dem jüngeren und schwächeren Freund einen Kinnhaken gibt. Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Ursache der Gefahrenquelle in der eigenen Person liegt. Grund für eine Garantenstellung ergibt sich dann aus dem vorangegangenen gefährlichen Tun. Fährt X. mit seinem Motorrad den Rentner R. auf derStraße an, ist er zur Hilfe verpflichtet. Zwar ergibt sich stets eine Pflicht zur Hilfeleistung aus § 323 StGB (Unterlassene Hilfeleistung), jedoch droht in diesem Fall dem X., falls R. stirbt, weil sofortige Hilfe fehlte, nicht nur eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung, sondern wegen Totschlags durch Unterlassen. Während das Strafmaß bei unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323 StG B auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe begrenzt ist, sieht § 212 StGB im Fall eines Totschlags Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Obgleich die Strafe bei Begehen durch Unterlassen gemildert werden kann, ist der Unterschied des Strafmaßes erheblich. Nicht immer ist es der Fall, dass ein Täter ein einmal angefangenes Werk auch vollendet. Strafbar kann aber auch der Versuch sein. Beim versuchten vorsätzlichen Delikt stehen an erster Stelle zwei Fragen:
In Anlehnung an das Prüfungsschema für das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt wird auch beim vorsätzlich versuchten Begehungsdelikt zuerst die Tatbestandsmäßigkeit geprüft. Beim Versuch steht ein Motiv im Vordergrund: der Tatentschluss. Das Strafgesetzbuch besagt, dass eine Straftat versucht, wer nach seiner br-stellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Täter muss also eine Vorstellung von der Tat gehabt haben, die einem Straftatbestand entsprochen hat. Rechtswidrigkeit und Schuld beim vorsätzlich versuchten Begehungsdelikt entsprechen den Merkmalen beim vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt.
Variante 8 TEXT 1. Jugendstrafrecht
Für Jugendliche (14- bis 17-jährige einschließlich) und Heranwachsende (18- bis 20-jährige einschließlich) gilt ein spezielles Jugendstrafrecht. Dies ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Auch das Jugendstrafrecht ist Strafrecht. Es enthält keine Sonderregelungen hinsichtlich der Straftatbestände: ein Betrug ist Betrug, ein Diebstahl bleibt Diebstahl, auch wenn ein Jugendlicher der Täter ist. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht nur bezüglich der Rechtsfolgen der Straftat. Als solche sieht das JGG Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe vor. Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen zur Regelung der Lebensführung, z. B. der Richter kann einen Jugendlichen anweisen, den Umgang mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gaststätten zu meiden. Das Jugendgericht verhängt Zuchtmittel, sofern dem Täter eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zuchtmittel sind Verwarnung, Erteilung von Auflagen (z.B. Wiedergutmachung des Schadens) sowie Jugendarrest in Form des Freizeitarrests (eine oder zwei wöchentliche Freizeiten durch Einschließung am Wochenende), des Kurzarrests (Höchstdauer vier Tage) oder des Dauerarrests (mindestens eine Woche, höchstens vier Wochen). Jugendstrafe ist die schwerste Sanktion, die das Jugendgericht gegen einen straffällig gewordenen Jugendlichen aussprechen kann. Sie ist zu verhängen, wenn weder Erziehungsmaßregeln noch Zuchtmittel ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Jugendstrafe wird als Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt verbüßt. Ihr Mindestmaß beträgt sechs Monate. Bei Verbrechen, für die nach dem Erwachsenenstrafrecht eine Höchststrafe angedroht ist, beträgt hier das Höchstmaß zehn Jahre. Bei der ferurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei Jahre. Hat der zu einer Jugendstrafe verurteilte Jugendliche sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen, kann der Jugendrichter frühestens zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlass der Strafe den Strafmakel für beseitigt erklären. Bei einer Jugendstrafe bis zu zwei Jahren muss der Richter ihn für beseitigt erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird. Die Beseitigung des Strafmakels bewirkt unter anderem, dass die Verurteilung nicht ins polizeiliche Fühaingszeugnis aufgenommen wird und dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf. Die Jugendgerichte sind Abteilungen der Strafgerichte. Je nach der zu erwartenden Rechtsfolge ist in der ersten Instanz der Jugendrichter als Einzelrichter (Amtsgericht), das Jugendschöffengericht (Amtsgericht) oder die Jugendkammer (Landgericht) zuständig. Im Jugendstrafverfahren sollen nur erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte eingesetzt werden. Im gesamten Verfahren ist die Jugendgerichtshilfe (in Sozialarbeit und Sozialpädagogik geschultes Fachpersonal des Jugendamtes sowie Vereinigungen der Jugendhilfe) heranzuziehen. Der Jugendstaatsanwalt kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung des Täters ohne Zustimmung des Richters absehen. Der Jugendrichter kann das Strafverfahren auch noch nach Anklageerhebung mit Zustimmung des Staatsanwalts einstellen. Vollstreckungsleiter ist, im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht, nicht der Staatsanwalt, sondern der Jugendrichter. Er ist für die Vollstreckung und den Vollzug sämtlicher Rechtsfolgen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe) verantwortlich. Alle jugendrichterlichen sowie bestimmte staatsanwaltliche Reaktionen auf Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender werden aufgrund des Bundeszentralregistergesetzes zentral erfasst. Je nach Schwere der Maßnahmen werden sie entweder im Bundeszentralregister oder im Erziehungsregister eingetragen. Registereintragungen sollen der Persönlichkeitserforschung in späteren Jugendstrafverfahren und der Strafbemessung sowie Zwecken der Jugendhilfe dienen. Die Jugendkriminalität ist durch die geringe Schwere der meisten Delikte und den vorübergehenden Charakter gekennzeichnet. Bei schweren Formen der Jugendkriminalität (Einbruchsdiebstahl, Raub, Sachbeschädigung mit hohen Schäden, gefährliche Körperverletzung) erscheinen jedoch im Interesse der Opfer, der allgemeinen Sicherheit, der Verhinderung „krimineller Karrieren" strafrechtliche Reaktionen angemessen.
TEXT 2. Bekämpfung der Organisierten Kriminalität Die Kriminalitätsstniktur in Deutschland wird im wesentlichen von der Alltagskriminalität mit den sogenannten „Massendelikten" und hier insbesondere von der Diebstahlskriminalität bestimmt. Gerade in diesem Deliktbereich aber treten mittlerweile häufig mehr oder weniger durchorganisierte Tätergruppen auf, die der Alltagskriminalität eine qualitativ neue Dimension hinzufügen. Die Organisierte Kriminalität, kurz als OK bezeichnet, konzentriert sich auf Deliktbereiche, die hohe kriminelle Gewinne garantieren und bei denen zugleich das Risiko der Entdeckung dadurch vermindert wird, dass es entweder keine unmittelbaren Opfer gibt oder die Opfer nicht bereit sind, Anzeige zu erstatten. In einzelnen Fällen — hier ist etwa an die Mafia in Italien zu denken — geht es zudem um politischen Einfluss und Macht. Seit Anfang der siebziger Jahre wurden umfassende Diskussionen über Existenz und spezifische Erscheinungsformen der OK in Deutschland geführt. In den Fachkreisen einigte man sich in den neunziger Jahren auf folgende Definition: Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeig neter Mittel oder, c) unter Einflussnahme auf Politik, Massenmedien, öffentliche Verwaltung, Die Strukturen organisierter Straftätergruppen können erheblich variieren. Einer empirischen Untersuchung des Bundeskriminalamtes zufolge sind in Deutschland im wesentlichen zwei Gaindformen Organisierter Kriminalität feststellbar: mehr oder weniger lockere Straftäterverflechtungen, in denen sich von Fall zu Fall Zweckgemeinschaften bilden. In der Regel werden „Geschäf-77 te" abgewickelt, die durchaus auch verschiedene Täterkreise einbeziehen können. Dieses Wesensmerkmal stellt in Strafverfahren wegen Verdachts der Bildung bzw. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eine außerordentliche Erschwernis für die Beweisführung dar; • eigenständige Straftätergruppierungen mit einer eher gefestigten Personalstruktur und zum Teil streng hierarchischem Aufbau, die auch vom Ausland nach Deutschland hineinwirken. OK-typische ferhaltensweisen sind in Deutschland vor allem in den folgenden Deliktbereichen festzustellen: Rauschgifthandel; Straftaten im Zusammenhang mit dem Nachtleben (illegales Glücksspiel, Zuhälterei, Menschenhandel); Gewaltkriminalität (Schutzgelderpressung); Waffen- und Sprengstoffhandel; Eigentumskriminalität (Kfz- und Einbruchsdiebstähle mit zentraler Beuteverwertung); Wirtschaftskriminalität (Fälschung oder Missbrauch unbarer Zahlungsmittel, illegale Arbeitnehmerüberlassiing); Falschgeldkriminalität. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität aus dem Jahr 1992 wurde das Instrumentarium zur Vferfolgung dieses Kriminalitätsbereiches erweitert. Es gilt alle erfolgversprechenden Ansätze zur Bekämpfung der OK auf politischer, polizeilicher, justitieller und gesellschaftlicher Ebene, national und vor allem auch international, intensiv zu verfolgen. Einige der aktuellen kriminalstrategischen Konzeptionen dazu sind: 1. Die Strategie der Vorverlagerung der Rauschgiftbekämpfung in die Anbau-,
4. Die Einrichtung projektbezogener Arbeitsgruppen, wie die Arbeitsgruppe Italienische Gruppierungen, in der die Bundesländer, das Bundeskriminal amt sowie die italienische Anti-Mafia-Behörde DIA mit Sitz in Rom zusammenarbeiten. 5. Der Logistikansatz. Im Rahmen eines Forschungsprojekts wurde festgestellt, dass in Deutschland komplexe Tätergruppen mit Hilfe einer ausgefeilten Logistik geschäftsähnlich agieren und dadurch erhebliche Finanz-und Machtpositionen erreichen. Für eine nachhaltige Bekämpfung der OK muss intensiv gegen die von der Organisation geschaffenen Logistikstrukturen und die genutzten Beschaffungs- und Absatzmärkte vorgegangen werden. Variante 9 TEXT 1.Strafvollstreckungsrecht
Das Strafvollstreckungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Durchsetzung einer strafrechtlichen Verurteilung dienen: Ladung zum Antritt der Freiheitsstrafe und deren Vollzug, Beitreibung von Geldstrafen, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Ein Strafurteil darferst dann vollstreckt werden, wenn es rechtskräftig geworden ist. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, in Jugendsachen der Jugendrichter. Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann ein Vorführungs-oder Haftbefehl, auch ein Steckbrief erlassen werden. Seit 1977 gibt es für den Strafvollzug Erwachsener eine spezielle Rechtsgrundlage, das Strafvollzugsgesetz. Dort ist das Vollzugsziel so definiert: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen." Im Satz heißt es weiter: „Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit von weiteren Straftaten." Das Strafvollzugsgesetz bestimmt, wie der Strafvollzug durchgeführt wird. Es regelt im einzelnen Rechtsstellung und Behandlung des Gefangenen, Aufgabenbereiche der Vollzugsbediensteten und -behörden sowie Organisation des Vollzugs und Aufbau der Vollzugsanstalten. Das Gesetz enthält Vorschriften über eine individuelle Vollzugsplanung, über Unterbringung und Ernährung des Gefangenen, über den Kontakt mit der Außenwelt (grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen Besuch und unbeschränkten Schriftverkehr), über Arbeit (Arbeitsentgelt in Höhe von fünf Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts) sowie Aus- und Weiterbildung, über Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung und soziale Hilfe (insbesondere bei der Entlassung), über Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt, unmittelbaren Zwang und Disziplinarmaßnahmen. Vbn der Gemeinschaft aus betrachtet, verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind. Dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst: diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird. Der Vollzug soll so gestaltet sein, dass das Leben der Inhaftierten den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen ist. Es soll den negativen Folgen des Vollzugs mit dem Abbruch von persönlichen Bindungen und der Anpassung an die künstliche Anstaltswelt entgegengewirkt werden. Dementsprechend hat die Anstaltsleitung auf den Abbau des „knasttypischen" Verkehrstones zwischen Anstaltsbediensteten und Gefangenen hinzuwirken, auf die Verwendung des bisher üblichen Blech- und Plastikgeschirrs zu verzichten und dem Gefangenen eine besondere Freizeitbekleidung zur Verfügung zu stellen. Auch ist ihnen anstelle der üblichen „Zwangsbelieferung" mit Lesestoff nach Bestelllisten die Auswahl des Lesematerials in einer Freihandbücherei zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat dem sogenannten offenen Vollzug als Regelvollzugsform Vorgang eingeräumt. „Offener Vollzug" bedeutet, dass keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Flucht getroffen werden. Im Gesetz sind Lockerungen des Vollzugs (Außenbeschäftigung unter und ohne Aufsicht, Ausführung unter Aufsicht und Ausgang ohne Aufsicht) vorgesehen und der Urlaub aus der Haft geregelt. Diese Regelungen können in der Praxis mangels Außenbeschäftigungen und mangels offener Vollzugseinrichtungen aber vielfach nicht umgesetzt werden. Die Vollzugsanstalten haben die Aufgabe, den Auftrag des Strafvollzugsgesetzes mit neuen Anstrengungen zu verwirklichen, im Interesse der Gefangenen, aber auch und gerade im Interesse der zu schützenden Gesellschaft. Hierzu gibt es sowohl in der wissenschaftlichen Diskussion als auch in der Praxis erfolgversprechende Ansätze. Zu nennen ist etwa die Einrichtung von dezentralen Kleinanstalten, in denen wenige Gefangene heimatnah untergebracht werden, in der Nähe des sozialen Umfeldes, in dem sie nach der Entlassung Versuchungen und kriminellen Gefahren widerstehen müssen. Diese Anstalten müssen keine eigene soziale Infrastruktur entwickeln, sondern können einen Teil der bereits vorhandenen kommunalen Einrichtungen (z. B. Sportstätten) mitbenutzen. Immer ist der Strafvollzug eine Aufgabe, die — entgegen einigen ausländischen Tendenzen — in staatlicher Hand bleiben muss.
TEXT 2. Das Bürgerliche Gesetzbuch Im Unterschied zum öffentlichen Recht, das man als Recht der Träger öffentlicher Gewalt bezeichnet, regelt das Privatrecht die Beziehungen der einzelnen Menschen und der gesellschaftlichen Gruppen zueinander. Der Kern des Privatrechts ist das Bürgerliche Recht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)' niedergelegt ist. Das umfangreiche, mehr als zweitausend Paragraphen umfassende Bürgerliche Gesetzbuch trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist von klassischen liberalen Vorstellungen geprägt: Privatautonomie, Eigentum, freier Wettbewerb. Der Grundgedanke ist die Vorstellung, dass jedermann frei sein soll, seinen eigenen Lebensbereich selbst zu gestalten, dass er dabei aber eingegangene Verpflichtungen1 und die Rechte anderer beachten soll. Die Vorschriften des BG B sind für das rechtlich geordnete Alltagsleben von zentraler Bedeutung. Das BGB gliedert sich in fünf Bücher: 1) den Allgemeinen Teil mit den grundlegenden privatrechtlichen Vorschrif 2) das Schuldrecht in seinen verschiedenen Vertragstypen (Kauf, Miete,Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag usw.); 3) das Sachenrecht mit den Regelungen über die Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Sachen; 4) das Familienrecht mit seinen Bestimmungen über Ehe, Ehescheidung,Verwandtschaft und Vormundschaft; 5) das Erbrecht, welches beim Tod eines Menschen die Weitergabe seines Vermögens regelt. Der Allgemeine Teil enthält die Begriffsbestimmungen und Regeln, die für alle übrigen Teile des BGB verbindlich sind. Er befasst sich im wesentlichen mit den natürlichen und juristischen Personen und mit dem Handeln der Personen im Rechtsverkehr. Jeder Mensch ist rechtsfähig, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt. Alter, Geschlecht und Geisteszustand spielen keine Rolle. Allerdings kann nicht jeder rechtsfähige Mensch rechtlich erhebliche Handlungen vornehmen. Geschäftsfähig ist, wer Rechtsgeschäfte durch eigenes Handeln abschließen kann. Die Geschäftsfähigkeit entwickelt sich in drei Altersstufen. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist das Kind geschäftsunfähig. Die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) handeln für das Kind. Vom siebten Lenensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) ist der junge Mensch beschränkt geschäftsfähig. Mit der Volljährigkeit wird der Mensch voll geschäftsfähig. Rechtsfähig sind auch juristische Personen. Verpflichten sich mehrere Leute durch Vertrag gegenseitig, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Ist der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet, geht es entweder um eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgeellschaft. Kennzeichen dieser Gesellschaften ist, dass das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den Gesellschaftern gemeinsam zusteht. Für Gesellschaftsschulde'n haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. Ein Verein als juristische Person entsteht durch Vereinbarung einer Satzung, die insbesondere den Vereinszweck festlegt, und durch Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Das Privatrecht kennt außer den im BGB geregelten Organisationsformen des Vereins und der Stiftung noch weitere juristische Personen, vor allem auf dem Gebiet des Handelsrechts. Dazu zählen die sogenannten Kapitalgesellschaften: die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), bei denen sich die Mitgliedschaft in Anteilen (Aktien, Geschäftsanteilen) verkörpert, die man erwerben und veräußern kann. Natürliche und juristische Personen gestalten ihre rechtlichen Beziehungen untereinander durch Rechtsgeschäft. Dieses besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, durch die ein bestimmter rechtlicher Erfolg erreicht werden soll. Das in der Praxis häufigste Rechtsgeschäft ist der Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, der durch Antrag (Angebot, Offerte) und Annahme des Antrags zustandekommt. Neben den mehrseitigen Rechtsgeschäften, wie z. B. dem Vertrag, gibt es auch einseitige Rechtsgeschäfte, wie z. B. Anfechtung, Kündigung oder die Errichtung eines Testaments. Es sei hingewiesen, dass Rechtsgeschäfte grundsätzlich keiner Form bedürfen. Es gibt Ausnahmen vom Prinzip der Formfreiheit, und zwar dann, wenn das Gesetz eine Form ausdrücklich vorschreibt oder die Vertragsparteien die Einhaltung einer bestimmten Form vereinbart haben. Als Formen sieht das BGB vor: Schriftform (z. B. für Abzahlungsgeschäfte, Wohnungsmietverträge mit einer Dauer von mindestens einem Jahr), öffentliche Beglaubigung (z. B. für die Anmeldung zum Vereins- und zum Handelsregister) und notarielle Beurkundung (z. B. für Grundstückkaufverträge, Schenkungen). Variante 10 TEXT 1. Sachenrecht
Das Sachenrecht enthält die Rechtsnormen, die die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache betreffen. Gegenstand des Sachenrechts sind, neben dem Besitz als rein tatsächlicher Sachherrschaft, die unmittelbaren Rechte an einer Sache. Sie unterscheiden sich dadurch von den schuldrechtlichen Ansprüchen (Fordeamgen), die als relative Rechte nur gegenüber bestimmten Personen bestehen. Das Eigentum ist das umfassende dingliche Recht. Es räumt dem Eigentümer die Befugnis ein, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Doch ist diese absolute Herrschaftsmachtbereits nach dem BGB insoweit eingegrenzt, als das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Das Grundgesetz unterwirft das Eigentum zusätzlichen Schranken, indem es seine Sozialbindung betont («Garantie des Privateigentums»). Dem Eigentum als unbeschränktem dinglichen Recht stehen die daraus abgeleiteten beschränkten dinglichen Rechte gegenüber. Sie berechtigen ihren jeweiligen Inhaber, die einer anderen Person gehörenden Sache in bestimmtem Umfang zu nutzen (z. B. Wegerecht an einem Grundstück) oder zu verwerten (z. B. Pfandrecht an einer Sache, Hypothek und Grundschuld an einem Grundstück). Das BGB unterscheidet zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken. Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände, die nicht mit einem Grundstück fest verbunden sind (z. B. Lebensmittel, Möbel, Autos). Dagegen sind Gebäude, Bäume, Pflanzen, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, wesentliche Bestandteile des Grundstücks und teilen daher dessen rechtliches Schicksal. Die Rechtssprache unterscheidet zwischen Eigentum und Besitz. Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache, Besitz lediglich die tatsächliche Sachherrschaft. Eigentum und Besitz fallen zumeist in einer Person zusammen. Auf diesem Umstand beruht die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch ihr Eigentümer ist. Aber nicht jeder Eigentümer kann die tatsächliche Sachherrschaft über die ihm gehörende Sache ausüben. Der Dieb, der einer Frau die Handtasche entreißt und entkommt, ist alleiniger Besitzer der Tasche geworden, während die Eigentümerin den Besitz (nicht das Eigentum) verloren hat. Das Gesetz schützt den Eigentümer, der auch Besitzer ist, gegen Beeinträchtigungen seiner Sachherrschaft. Er darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, darf er sie dem auf frischer Tat ertappten oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Handelt es sich um ein Grundstück, darf er sich des Bezitzes durch sofortige Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. Der Unterschied zwischen dem Eigentum an beweglichen Sachen und dem Grundeigentum erweist sich vor allemim Rechtsverkehr bei Erwerb und Veräußerung des Eigentums. Das Eigentum an beweglichen Sachen wird durch formlose Einigung mit dem Veräußerer und Übergabe der Sache an den Erwerber übertragen. Das Eigentum an Grundstücken hingegen wird in der Regel durch förmliche, notariell beurkundete Einigung mit dem Voreigentümer und Eintragung des Eigentumsübergangs in das beim Amtsgericht geführte Grundbuch übertragen. Es sei daraufhingewiesen, dass sich das Eigentum an einem Grundstück zugleich auf das darauf errichtete oder zu errichtende Gebäude erstreckt. Die Formvorschriften bei der Eigentumsübertragung von Grundstücken dienen der Rechtssicherheit und der Beweissicherung. Eine besondere Form der Obereignung beweglicher Sachen ist die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt. Hat sich der Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt und der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Die einzigen beschränkten dinglichen Rechte an beweglichen Sachen sind der Nießbrauch (das Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen) und das Pfandrecht. Das Eigentum an einem Grundstück kann durch beschränkte dingliche Rechte in vielfacher Hinsicht belastet werden: durch Einräumung eines Erbbaurechts, eines Vorkaufsrechts, bestimmter Nutzungsrechte, vor allem aber durch Bestellung von Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld). Ein Grundpfandrecht entsteht durch die notariell zu beurkundende Einigung zwischen Grundeigentümer und Gläubiger und Eintragung im Grundbuch. Zahlt der Schuldner bzw. der Grundeigentümer den Kredit nicht zurück, ist der Gläubiger berechtigt, das Grundpfandrecht durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu verwerten.
TEXT 2. Familienrecht Das Familienrecht enthält die Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft oder Vormundschaft verbundenen Personen zum Gegenstand haben. Das vierte Buch des BGB (Familienrecht) wird durch die Vorschriften des Ehegesetzes ergänzt. Auch das Grundgesetz wirkt auf das Familienrecht ein und hat zu zahlreichen Änderungen der Gesetzgebung geführt. Von Bedeutung ist vor allem Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, die Erziehung den Eltern zuweist und die Gleichstellung der nichtehelichen den ehelichen Kindern vorschreibt. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau erfasst auch die Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander (Art. 3GG). Die Ehe ist die grundsätzlich auf Lebenszeit bestimmte Lebensgemeinschaft. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist durch den Grundsatz der Partnerschaft gekennzeichnet. Sie bedeutet Geschlechts- und häusliche Gemeinschaft, Einvernehmen über die das häusliche Zusammenleben betreffenden Entscheidungen sowie gegenseitigen Beistand und wechselseitige Rücksichtsnahme. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, und zwar entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau. Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung einvernehmlich. Beide sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Im Fall der Ehescheidung wird der sogenannte Zugewinn (Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen eines Ehegatten) ausgeglichen. \fereinbaren die Ehegatten Gütertrennung, behält jeder sein Vermögen für sich und verwaltet es allein. Vermögensrechtlich werden die Ehegatten wie Unverheiratete behandelt. Vereinbaren sie Gütergemeinschaft, werden das Vermögen des Mannes und das der Frau gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) beider Ehegatten. Sie verwalten das Gesamtgut gemeinschaftlich, falls sie nicht im Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. Die Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht — eine Abteilung des Amtsgerichts — geschieden werden. Und zwar dann, wenn die Ehe gescheitert ist, d. h., wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Das Scheitern der Ehe wird unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Das Familiengericht verhandelt und entscheidet nicht nur über den Scheidungsantrag, sondern auch über die Scheidungsfolgen. Die Ehescheidung wird daher erst ausgesprochen, wenn Klarheit über die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder, die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten, den Versorgungsausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung besteht. Das Familiengericht hat die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das eheliche Kind untersteht bis zur Volljährigkeit der elterlichen Sorge. Sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind und dessen Vertretung. Dem ehelichen Kind steht gegen seine Eltern ein Unterhaltsanspruch zu, der auch die Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung umfasst. Es erhält den Ehenahmen seiner Eltern als Geburtsnamen. Nur das Vbrmundschaftsgericht kann den Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise entziehen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Das nichteheliche Kind untersteht der elterlichen Sorge der Mutter und erhält den Namen, den die Mutter zur Zeit seiner Geburt führt. Es hat den gleichen Anspaich auf Unterhalt gegen seine Eltern wie das eheliche Kind. Da die Mutter ihre Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber unmittelbar zu erfüllen pflegt, hat der Vater meist eine Geldrente zu leisten. Auch im Erbrecht ist das nichteheliche Kind im Verhältnis zu seinem Vater einem ehelichen Kind gleichgestellt. Die Rechtsinstitute der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft dienen der Fürsorge für schutzbedürftige Personen. Ein Minderjähriger erhält einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Vormund, wenn er nicht der elterlichen Sorge untersteht, weil die Eltern gestorben sind, weil ihnen das Sorgerecht entzogen wurde oder weil die nichteheliche Mutter selbst noch minderjährig ist. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen und ihn zu vertreten. Die Betreuung dient der Fürsorge für psychisch kranke oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte volljährige Personen. Der Betreuer, der vom brmundschaftsgericht berufen wird, hat in seinem Aufgabenbereich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Pflegschaft ist eine Fürsorgetätigkeit, die sich im Unterschied zur formund-schaft nicht auf alle, sondern nur auf einzelne Angelegenheiten der fürsorgebedürftigen Person erstreckt.
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